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FG Münster Urteil v. - 8 K 4209/02 Kg EFG 2004 S. 1228

Gesetze: EStG § 62 Abs 1, EStG § 62 Abs 1 Nr 1, EStG § 63, EStG § 63 Abs 1 S 1, EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 3, AO § 8, EStG § 62

Kindergeld:

Wohnsitz

Leitsatz

1) Derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, hat einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben.

2) Der Wohnsitzbegriff im steuerrechtlichen Sinn besteht im Wesentlichen darin, dass die Wohnung ihrem Inhaber objektiv jederzeit tatsächlich zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu dieser Nutzung auch bestimmt ist.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1228
EFG 2004 S. 1228 Nr. 16
QAAAB-22437

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FG Münster, Urteil v. 04.03.2004 - 8 K 4209/02 Kg

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