Oberfinanzdirektionen Düsseldorf - G 1421 A - St 142

Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens auf die Gewerbesteuer im EZ 2003

Zur Verdeutlichung der gewerbesteuerlichen Folgewirkungen des Halbeinkünfteverfahrens wurde für die in der Praxis häufig vorkommenden Fallkonstellationen die beiliegende Übersicht erstellt. Diese basiert auf der Rechtslage des Veranlagungszeitraums 2003 und zeigt anhand eines nach Rechtsform des zu besteuernden Unternehmens differenzierenden Zahlenbeispiels auf, ob und inwieweit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung oder Kürzung vorzunehmen ist. Darüber hinaus kann dieser Übersicht entnommen werden, zu welchen Kennzahlen bei der Gewerbesteuerveranlagung 2003 Anweisungen vorzunehmen sind.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen sowie die entsprechenden Anweisungen für den EZ 2003

1. Grundfälle (ohne Organschaft)

1.1 Dividende
Beispiel:

Die Dividende beträgt jeweils 100, die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben betragen 40


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Sachverhalt
I. Einzelunternehmen
II. Mitunternehmerschaft
III. Körperschaft
Inländische Schachteldividende
 
 
 
 
 
 
• 
Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums
Bilanzieller Gewinn
60
Bilanzieller Gewinn
60
Bilanzieller Gewinn
60
./. 50
Gewinn aus Gewerbebetrieb
60
./. 100
+ 20
60
+ 40
• 
mindestens 10 v.H. des Grund-
bzw. Stammkapitals
Gewinn aus Gewerbebetrieb
30
BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57
 
Gewinn aus Gewerbebetrieb
0
 
(Eintrag: Kz. 21.10: 30)
 
(Eintrag: Kz. 21.10: 60)
 
(Eintrag: Kz. 21.10: 0)
 
Kürzung nach
 
Kürzung nach
 
Es ist keine Kürzung nach
 
30
60
 
(Eintrag: Kz. 22.32: 30)
 
(Eintrag: Kz. 22.32: 60)
 
 
 
→ Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt
 
→ Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt
 
→ Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt
 
Inländische Streubesitzdividende
Bilanzieller Gewinn
60
Bilanzieller Gewinn
60
Bilanzieller Gewinn
60
• 
keine Beteiligung seit Beginn des
./. 50
Gewinn aus Gewerbebetrieb
60
./. 100
 
Erhebungszeitraums und/oder
+ 20
BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57
 
+ 40
 
 
Gewinn aus Gewerbebetrieb
30
(Eintrag: Kz. 21.10: 60)
 
Gewinn aus Gewerbebetrieb
0
• 
< 10 v.H. des Grund- bzw.
(Eintrag: Kz. 21.10: 30)
 
 
 
(Eintrag: Kz. 21.10: 0)
 
 
Stammkapitals
 
 
Es ist keine Hinzurechnung nach
 
 
 
Hinzurechnung nach § 8
 
 
Hinzurechnung nach § 8
 
Nr. 5 GewStG
30
 
 
Nr. 5 GewStG
60
(Eintrag: Kz. 21.26: 30)
 
 
 
(Eintrag: Kz. 21.26: 60)
 
→ Volle Gewerbesteuerpflicht
→ Volle Gewerbesteuerpflicht
→ Volle Gewerbesteuerpflicht

Bei Gewinnanteilen aus Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften richten sich die Kürzungen nach § 9 Nr. 7 bzw. 8 GewStG. Sind Dividendenerträge aus Anteilen an ausländischen Gesellschatten zu beurteilen, ist in der Fallgruppe III (Körperschaft) § 8b Abs. 5 KStG zu beachten.

1.2 Veräußerung
Beispiel:

Der Erlös aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft beträgt 100, die damit im Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten betragen 40.


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Sachverhalt
I. Einzelunternehmen
II. Mitunternehmerschaft
III. Körperschaft
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
Bilanzieller Gewinn
60
Bilanzieller Gewinn
60
Bilanzieller Gewinn
60
./. 50
Gewinn aus Gewerbebetrieb
60
./. 100
+ 20
BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57
(Eintrag: Kz. 21.10: 60)
 
+ 40
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(Eintrag: Kz. 21.10: 30)
30
 
 
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(Eintrag: Kz. 21.10: 0)
0
Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen.
Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen.
Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen

Hinweise zu Fallgruppe I und III:
  • In der Fallgruppe I (Einzelunternehmen) sind Betriebsvermögensminderungen (wie z. B. Teilwertabschreibungen, Veräußerungsverluste), die mit Vermögensmehrungen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gem. § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abzuziehen.

  • In der Fallgruppe III (Körperschaften) sind Gewinnminderungen (wie z. B. Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste), die mit Anteilen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG in Zusammenhang stehen, nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 KStG).

Auch in diesen beiden Fällen ist keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bzw. Kürzung vorzunehmen.

2. Fallgestaltungen Organschaft

2.1 Dividende
Beispiel:

Die Dividende beträgt 100, die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben betragen 40


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Sachverhalt
Behandlung bei der Organgesellschaft
Behandlung beim Organträger
– I. Einzelunternehmen –
– II. Mitunternehmerschaft –
– III. Kapitalgesellschaft (nicht OG) –
Inländische Schachteldividende
 
 
 
 
• 
Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums
Bilanzieller Gewinn
kein Abzug wegen § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG
60
Zuzurechnender Gewerbeertrag
(Eintrag Kz. 22.60: 0)
0
Zuzurechnender Gewerbeertrag
(Eintrag Kz. 22.60: 0)
0
Zuzurechnender Gewerbeertrag
(Eintrag Kz. 22.60: 0)
0
• 
mindestens 10 v.H. des Grund-
bzw. Stammkapitals
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(Eintrag Kz. 21.10: 60)
60
 
 
 
 
 
 
 
Kürzung nach
§ 9 Nr. 2a GewStG
(Eintrag Kz. 22.32: 60)
60
keine Korrektur
BMF, BStBl 2003 I S. 437, Tz. 26, 28
 
keine Korrektur
BMF, BStBl 2003 I S. 437, Tz. 27, 28
 
keine Korrektur
BMF, BStBl 2003 I S. 437, Tz. 25, 28, 30
 
 
→ Vollständige Befreiung der Dividende
von der GewSt
 
→ Vollständige Befreiung der Dividende
von der GewSt
 
→ Vollständige Befreiung der Dividende
von der GewSt
 
→ Vollständige Befreiung der Dividende
von der GewSt
 
Inländische Streubesitzdividende
 
 
 
 
 
 
 
 
• 
keine Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums und/oder
Bilanzieller Gewinn
kein Abzug wegen § 15
Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG
60
Zuzurechnender Gewerbeertrag
(Eintrag Kz. 22.60: 60)
60
Zuzurechnender Gewerbeertrag
(Eintrag Kz. 22.60: 60)
60
Zuzurechnender Gewerbeertrag
(Eintrag Kz. 22.60: 60)
60
• 
< 10 v.H. des Grund- bzw.
Stammkapitals
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(Eintrag Kz. 21.10: 60)
60
 
 
 
 
 
 
 
Es ist keine Hinzurechnung
nach § 8 Nr. 5 GewStG vorzunehmen
 
keine Korrektur
 
keine Korrektur
BMF, BStBl 2003 I S. 437, Tz. 34
BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57
 
keine Korrektur
BMF, BStBl 2003 I S. 437, Tz. 25, 28, 32
 
 
→ Volle Gewerbesteuerpflicht
→ Volle Gewerbesteuerpflicht
 
→ Volle Gewerbesteuerpflicht
 
→ Volle Gewerbesteuerpflicht
 

Weitere bzw. zusätzliche Hinweise für die Behandlung

  • von Organgesellschaften:

    • Bei Gewinnanteilen aus Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften richten sich die Kürzungen nach § 9 Nr. 7 bzw. 8 GewStG. In diesen Fällen ist stets auch eine Anweisung zu Kz. 22.28 oder Kz. 22.29 vorzunehmen. Siehe hierzu auch die Erläuterung 18a des Erklärungsvordruckes GewSt 1 A.

    • Ist Organträger eine Körperschaft ist ein ggf. auf der Ebene der Organgesellschaft nicht berücksichtigter Betrag i. S. d. § 8b Abs. 5 KStG als Korrekturbetrag unter Kz. 22.29 anzuweisen. Siehe hierzu auch die Erläuterung 18a des Erklärungsvordruckes GewSt 1 A.

    • Ist Organträger eine natürliche Person und sind auf der Ebene der Organgesellschaft Aufwendungen i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG angefallen ist ein Korrekturbetrag unter Kz. 22.28 anzuweisen. Die Ermittlung des Korrekturbetrages ergibt sich aus der Erläuterung 18a des Erklärungsvordruckes GewSt 1 A für den EZ 2003.

  • des Organträgers:

    • Ist eine Körperschaft oder eine natürliche Person Organträger, sind die aufgrund der Anwendung des § 8b KStG ggf. vorzunehmenden Korrekturen in Bezug auf den Gewerbeertrag der Organgesellschaft unter Kz. 22.79 anzuweisen. Die Ermittlung des Korrekturbetrages ergibt sich aus der Erläuterung 18a des Erklärungsvordruckes GewSt 1 A für den EZ 2003.

2.2 Veräußerung
Beispiel:

Der Erlös aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft beträgt 100, die damit im Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten betragen 40.


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Sachverhalt
Behandlung bei der Organgesellschaft
Behandlung beim Organträger
– I. Einzelunternehmen –
– II. Mitunternehmerschaft –
– III. Kapitalgesellschaft (nicht OG) –
Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft
Bilanzieller Gewinn
kein Abzug wegen § 15
Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG
60
Zuzurechnender Gewerbeertrag
(Eintrag Kz. 22.60: 60)
60
Zuzurechnender Gewerbeertrag
(Eintrag Kz. 22.60: 60)
60
Zuzurechnender Gewerbeertrag
(Eintrag Kz. 22.60: 60)
60
Gewinn aus Gewerbebetrieb
60
erforderliche Korrektur
 
keine Korrektur erforderlich
 
erforderliche Korrektur
 
(Eintrag Kz. 21.10: 60 und zusätzlich
 
./. 50
 
 
/. 100
Mitteilung der aus der Regelung des
§ 15 S. 1 Nr. 2 resultierenden
 
§ 3c Abs. 2 EStG
(Eintrag Kz. 22.79: ./. 30)
+ 20
 
 
§ 3c Abs. 1 EStG
(Eintrag Kz. 22.79: ./. 60)
+ 40
Korrekturbeträge für den OT:
– wenn OT = natürliche Person:
Eintrag Korrekturbetrag unter
Kz. 22.28: ./. 30;
 
 
 
 
 
 
 
– wenn OT = Mitunternehmerschaft: keine
weiterere Eintragung
 
 
 
 
 
 
 
– wenn OT = Körperschaft:
Eintrag Korrekturbetrag unter
Kz. 22.29: ./. 60)
 
 
 
 
 
 
 
Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung
ist nicht vorzunehmen.
 
Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung
ist nicht vorzunehmen.
 
Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung
ist nicht vorzunehmen.
 
Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung
ist nicht vorzunehmen.
 

Weitere Hinweise für die Anweisung des Korrekturbetrages bei der Organgesellschaft:

Zur Ermittlung des Korrekturbetrages, der im Falle, dass eine natürliche Person oder eine Körperschaft Organträger ist, unter Kz. 22.28 bzw. Kz. 22.29 anzuweisen ist, siehe die Erläuterung 18a des Erklärungsvordruckes GewSt 1A. s- bzw. Kürzungsvorschrift ein.

Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektionen Düsseldorf v. - G 1421 A - St 142
Oberfinanzdirektionen Düsseldorf v. - G 1421 - 23 - St 131
Oberfinanzdirektionen Münster v. - G 1421 - 138 - St 12 - 32

Fundstelle(n):
FAAAB-22325