BFH Beschluss v. - II B 18/03

Darlegung des Zulassungsgrunds der Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb vom Veräußerer mit notariellem Kaufvertrag vom ein unbebautes Grundstück zum Kaufpreis von 340 000 DM. Der Kaufvertrag enthielt eine Verpflichtung zur Aufhebung des Vertrages, falls —wie geschehen— rückwirkend die Spekulationsfrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG—) verlängert würde. In einer handschriftlichen Notiz mit Datum vom teilte der Kläger dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) mit, dass der Veräußerer vom Kaufvertrag zurücktreten wolle. Am schloss der Veräußerer mit Frau X einen Vertrag über die Nutzung des Grundstücks ab . Der unentgeltliche Nutzungsvertrag sollte über 11 Jahre mit Optionsvorbehalt laufen und räumte die Nutzung zur Bebauung sowie die Weitergabe der Nutzung an Dritte ein. Am schlossen der Kläger und der Veräußerer einen Vertrag, wonach der Kläger dem Veräußerer ein Darlehen in Höhe von 340 000 DM gewährte und der Veräußerer sich verpflichtete, sich jeglicher Verfügung über das Grundstück zu enthalten sowie die Eintragung einer Grundschuld an erster Rangstelle in Höhe von 1 500 000 DM zu beantragen und zu bewilligen. Am hoben der Kläger und der Veräußerer mit notariellem Aufhebungsvertrag den Kaufvertrag vom auf. Ebenfalls mit Datum vom machte der Veräußerer dem Kläger das notariell beurkundete und bis unwiderrufliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück; dieser Kaufvertrag ist inhaltsgleich mit dem aufgehobenen Kaufvertrag vom . Am ergänzten der Kläger und der Veräußerer den Darlehensvertrag vom . Nach dieser Ergänzung ist das Darlehen nicht zurückzuzahlen, wenn der Kläger das Kaufangebot des Veräußerers vom nicht annimmt oder das Grundstück aus der eingetragenen Grundschuld verwertet wird. Mit notariellen Urkunden ebenfalls vom bestellte der Veräußerer die Grundschuld und unterwarf sich wegen eventueller Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Vertrages vom bis zur Höhe des Verkehrswertes von Haus und Grundstück der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am schloss der Kläger mit Frau X einen Treuhandvertrag, wonach Frau X in verdeckter Treuhandschaft für den Kläger mit dem Veräußerer einen im Treuhandvertrag ausformulierten Nutzungsvertrag abschließen sollte. Dieser Nutzungsvertrag wurde am zwischen Frau X und dem Veräußerer geschlossen. Der unentgeltliche Nutzungsvertrag sieht u.a. eine Laufzeit von 31 Jahren sowie den Übergang von Nutzen und Lasten auf den Nutzer mit Übergabe vor und räumt die Nutzung zur Bebauung sowie die Weitergabe der Nutzung an Dritte ein.

Das FA setzte wegen des Kaufvertrages vom unter Verneinung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes gegen den Kläger mit Steuerbescheid vom und Einspruchsentscheidung vom Grunderwerbsteuer fest. Die hiergegen eingelegte Klage blieb erfolglos.

Der Kläger macht sinngemäß den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) geltend (§ 115 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO ist die Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung einerseits und den bestimmt zu bezeichnenden angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits erforderlich (, BFH/NV 2003, 1290, 1291). Darüber hinaus muss es sich um eine identische Rechtsfrage (, BFH/NV 2002, 1443, 1444) handeln.

Die Beschwerdebegründung entspricht diesen Anforderungen nicht, weil keine dem Darlegungserfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Rechtssätze formuliert werden. Sie erschöpft sich im Stil einer Revisionsbegründung in einer Kritik an der angefochtenen Vorentscheidung (vgl. etwa , BFH/NV 2000, 985); mit der Darlegung einer unrichtigen Rechtsanwendung als solcher kann eine Divergenz aber nicht begründet werden (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 173 und 200, m.w.N.). Ob über die Divergenz hinaus ein Fall vorliegt, der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. Lange, a.a.O.), bedarf keiner Erörterung, denn dazu ist nichts vorgetragen.

Fundstelle(n):
MAAAB-22233