Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen
Die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen richtet sich nach dem.
(BStBl 1999 I S. 228)
Ergänzend gibt die OFD folgende Hinweise:
Zu Tz. 1.6.2 sowie Anlage 11 des Merkblattes (Amtshilfe)
Schriftverkehr, der die Amtshilfe im Hinblick auf die Verrechnungspreisgestaltung zwischen verbundenen Unternehmen oder die Verwertung in öffentlichen Gerichtsverfahren betrifft, ist über die OFD und das Fin Min an das BIF zu leiten.
Länderspezifische Besonderheiten
Belgien
Bei Auskunftsersuchen nach der EG-Amtshilfe-Richtlinie Nr. 77/799/EWG und dem deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen an die belgische Steuerverwaltung ist zu beachten, dass nach belgischem Steuerrecht Ermittlungen nur innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres angeordnet werden dürfen. Die Ermittlungsfrist z. B. für die Jahre 1994 und 1995 (Veranlagungsjahre 1995 und 1996) lief am und ab.
Die Frist verlängert sich auf 5 Jahre für Ermittlungen, die bei dem Steuerpflichtigen selbst bzw. bei Dritten durchgeführt werden, um Auskünfte im Hinblick auf die Veranlagung des Steuerpflichtigen zu sammeln, vorausgesetzt die belgische Steuerverwaltung hat dem Steuerpflichtigen vorab schriftlich und in eindeutiger Form mitgeteilt, welche Betrugsindizien gegen ihn hinsichtlich des fraglichen Zeitraums vorliegen.
Für Ermittlungen im Zusammenhang bei in Belgien ansässigen Dritten ist in den Auskunftsersuchen an die belgische Steuerverwaltung – soweit erforderlich – darauf hinzuweisen, dass Betrugsindizien gegen den deutschen Steuerpflichtigen vorliegen, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht. Die Erläuterung von Betrugsindizien kann entfallen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die von Belgien erbetenen Auskünfte aus belgischen Steuerakten ersichtlich sind und die belgische Seite deshalb keine Ermittlungen außerhalb des Finanzamts vornehmen muss. Eine Bindung an die belgischen Fristen zur Vornahme von Ermittlungshandlungen besteht insoweit nicht. [1]
Brasilien
Mit Schreiben vom hat die brasilianische Steuerverwaltung die formalen Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 AO erfüllt.
Luxemburg
Nach luxemburgischen Recht ist es der dortigen Steuerverwaltung nicht gestattet, Auskünfte zum Zwecke der Besteuerung Dritter bei Finanzinstituten einzuholen. Auskünfte können nur für die Besteuerung der Finanzinstitute selbst eingeholt werden.
Niederlande
In Auskünften an die Niederlande aufgrund von Ermittlungen bei Deutschen Kreditinstituten sind für die strafrechtliche Auswertung in den Niederlanden der Zeitpunkt der Entdeckung der Tat und der Zeitpunkt der Anhörung des Kreditinstitutes als Inländischer Beteiligter nach § 117 Abs. 4 Satz 3 AO anzugeben. [2]
Österreich
Nach Artikel 4 des deutsch-österreichischen Vertrags über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom werden Ersuchen über die Oberfinanzdirektionen bzw. in Österreich durch die Finanzlandesdirektionen übermittelt. In Österreich ist für die Abwicklung des Amtshilfeverkehrs abweichend von der bisherigen Regelung demnächst formal das österreichische BMF zuständig. Ab sofort sind deutsche Amtshilfeersuchen und Spontanauskünfte, soweit es sich nicht um dringende Fälle handelt, in denen der unmittelbare Austausch zwischen den Finanzämtern beider Länder zugelassen ist, an Österreich nur noch an die folgende Stelle zu übermitteln:
Finanzlandesdirektion für Salzburg
Geschäftsabteilung 11
Algnerstr. 10
A-5026 SalzburgPolen
Die Auskunftserteilung an polnische Finanzbehörden ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zulässig. Rechtsgrundlage ist § 117 Abs. 2 AO. Danach dürfen die Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Verträge leisten. Ein derartiger Vertrag ist das deutsch-polnische DBA. Demnach können Auskünfte auch ohne Ersuchen erteilt werden (Spontanauskünfte).
Spontanauskünfte an andere Staaten in Osteuropa
Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass für die Steuerverwaltungen der osteuropäischen Staaten bestimmte Spontanauskünfte vorgelegt werden können. Über deren Weiterleitung wird der BMF im jeweiligen Einzelfall entscheiden.
Türkei
Mit Schreiben vom hat das Bundesministerium mitgeteilt, dass die türkische Steuerverwaltung die formalen Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 AO (insbesondere die Gegenseitigkeit) erfüllt.
OFD Hannover v. - S 1300 - 31 - StO 321S 1300 - 33 - StH 461/StH 434
Fundstelle(n):
HAAAB-22145