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FG Münster Urteil v. - 8 K 5386/00 F EFG 2004 S. 1078

Gesetze: GrEStG § 1 Abs 3, GrEStG § 1 Abs 4, GrEStG § 1 Abs 4 Nr 2b, GrEStG § 13, GrEStG § 13 Nr 5b, FGO § 76, FGO § 76 Abs 1, GrEStG § 1

Grunderwerbsteuer:

Mittelbare Anteilsvereinigung; Treuhänderischer Anteilserwerb; Steuerschuldnerschaft bei mittelbarer Anteilsvereinigung; Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten

Leitsatz

1) Zu den Voraussetzungen der Zurechnung von Anteilen, die von einem Dritten treuhänderisch erworben wurden und zur Begründung einer mittelbaren Anteilsvereinigung in der Person des Treugebers.

2) Bei der mittelbaren Anteilsvereinigung kann auch die abhängige Gesellschaft als Steuerschuldnerin (Gesamtschuldnerin) in Anspruch genommen werden.

3) Kommt der Kläger seinen erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nicht nach, führt dies zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts und zu einer Minderung des Beweismaßes. Betreffen die Mitwirkungspflichten Tatsachen und Beweismittel aus der Wissens- und Einflusssphäre des Klägers, können im Rahmen der Beweiswürdigung für den Kläger nachteilige Schlüsse gezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1078
EFG 2004 S. 1078 Nr. 14
IAAAB-22136

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FG Münster, Urteil v. 05.02.2004 - 8 K 5386/00 F

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