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BGH 15.12.2003 AnwZ (B) 7/03, NWB 22/2004 S. 176

Anwaltsrecht | weiterhin keine Zulässigkeit anwaltlicher Zweigstellen

Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermöglicht nicht die gleichzeitige Zulassung bei mehreren Landgerichten. Nach der Zulassung bei einem bestimmten Landgericht kann die Zulassung bei einem anderen Landgericht nicht kumulativ, sondern nur unter den Voraussetzungen eines Zulassungswechsels nach § 33 BRAO erreicht werden. Von diesem Prinzip der Singularzulassung macht die BRAO nur wenige Ausnahmen (vgl. §§ 23, 226, 227 BRAO), die jedoch nicht die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten ermöglichen. Ungeachtet der zwischenzeitlichen Änderungen der BRAO bestehen die Gemeinwohlbelange fort, die den Ausschluss der horizontalen Simultanzulassung bei verschiedenen Landgerichten rechtfertigen ().

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