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BAG 05.05.2004 7 ABR 44/03, NWB 22/2004 S. 174

Betriebsverfassung | Aushang des Wahlausschreibens in allen Betriebsstätten

Nach § 3 Abs. 4 Satz Wahlordnung v. 11. 12. 2001 (BGBl 2001 I S. 3494) ist ein Abdruck des Wahlausschreibens zur Betriebsratswahl vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen. Diese Möglichkeit muss für alle Wahlberechtigten gleichermaßen bestehen. In einem Betrieb mit mehreren räumlich voneinander getrennten Betriebsstätten in der gesamten Bundesrepublik ist deshalb regelmäßig in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhängen. Eine Betriebsratswahl ist nach § 19 BetrVG anfechtbar, wenn das Wahlausschreiben vom Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß im Betrieb ausgehängt wurde ().

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