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Einkommensteuer; | Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung (§ 33 EStG)
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis verlorengegangen sind, können in angemessenem Rahmen als agw. Belastung (§ 33 EStG) berücksichtigt werden. Zu der Frage der Anhebung der Obergrenzen sind die ESt-Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder zu folgendem Ergebnis gekommen: Es bestehen keine Bedenken, ab VZ 1992 bei der Angemessenheitsprüfung von einer Obergrenze von 21 000 DM (bisher 18 000 DM) für den Stpfl., von 14 000 DM (bisher 12 000 DM) für seinen Ehegatten und von 5 800 DM (bisher 5 000 DM) für jede weitere haushaltszugehörige Person auszugehen. Bei den Beträgen handelt es sich nicht um absolute Obergrenzen, sondern um Nichtbeanstandungsgrenzen für die Angemessenheitsprüfung. Ergänzungsbeschaffungen sind keine...