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FG München Beschluss v. - 5 V 5010/03

Gesetze: EStG § 15 Abs.1 Nr.1, EStG § 18 Abs.1 S.1 Nr.1, FGO § 69 Abs.4 S.1

Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt

Abgrenzung gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit bei Unternehmensberatung

Einkommensteuer 1997, 1998, 1999 und 2000

Umsatzsteuer 1997, 1998, 1999 und 2000

Gewerbesteuermessbetrag 1997, 1998, 1999 und 2000

Leitsatz

1. Die Beifügung eines Widerrufsvorbehalts in einer Aussetzungsverfügung bedeutet keine teilweise Ablehnung eines AdV-Antrags, weil die aufschiebende Wirkung bis zu seinem Widerruf erhalten bleibt.

2. Ein dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts ähnlicher Beruf liegt nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Ob dies der Fall ist, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

Fundstelle(n):
PAAAB-21957

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 31.03.2004 - 5 V 5010/03

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