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BAG 21.06.2000 5 AZR 806/98

Arbeitsrecht; | Ungleichbehandlung beim Lohn

Der Grundsatz ,,Gleicher Lohn für gleiche Arbeit'' ist in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in Anspruchsgrundlagen wie z. B. § 612 Abs. 3 BGB. Danach darf bei einem Arbeitsverhältnis für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts (). Weitere Anspruchsgrundlagen können sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (st. Rspr.; vgl. zuletzt ) und bei Sittenwidrigkeit () ergeben.

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