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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 1377/01

Gesetze: EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 1, HGB § 250, HGB § 230

Aktive Rechnungsabgrenzung der in Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Kapitalüberlassung eines stillen Gesellschafters entstandenen Gebühren

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1997, Gewerbesteuermessbetrag 1997, ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer zum und ges. Feststellung v. Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum

Leitsatz

Die für die Überlassung von Kapital auf Zeit durch einen sich still beteiligenden Gesellschafter für die mit der Begründung des Darlehens und der Absicherung des Liquiditätsrisikos erhobenen Gebühren sind auf die Laufzeit der Kapitalbeteiligung aktiv abzugrenzen und nicht sofort zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAB-21938

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Sächsisches FG, Urteil v. 05.08.2002 - 3 K 1377/01

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