Aktive Rechnungsabgrenzung der in Zusammenhang mit der zeitlich
begrenzten Kapitalüberlassung eines stillen Gesellschafters entstandenen
Gebühren
Körperschaftsteuer und
Solidaritätszuschlag 1997, Gewerbesteuermessbetrag 1997, ges. Feststellung
des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer zum und
ges. Feststellung v. Besteuerungsgrundlagen nach
§ 47 KStG zum
Leitsatz
Die für die Überlassung von
Kapital auf Zeit durch einen sich still beteiligenden Gesellschafter für
die mit der Begründung des Darlehens und der Absicherung des
Liquiditätsrisikos erhobenen Gebühren sind auf die Laufzeit der
Kapitalbeteiligung aktiv abzugrenzen und nicht sofort zum Abzug als
Betriebsausgaben zuzulassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-21938
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Sächsisches FG, Urteil v. 05.08.2002 - 3 K 1377/01
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