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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 4740/00 G EFG 2004 S. 1019

Gesetze: AO § 160 Abs. 1 Satz 1

Benennung des Zahlungsempfängers bei Einschaltung eines britischen Subunternehmens

Leitsatz

  1. Im Falle der Einschaltung britischer Subunternehmen der Rechtsform Ltd. in die Ausführung von Putz- und Stuckarbeiten ist das Verlangen der Finanzbehörde nach Benennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit des Dienstleistungsverkehrs unverhältnismäßig, wenn für den Steuerpflichtigen nach den Gepflogenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ebenso wenig Anlass besteht, sich über die Identität seines Geschäftspartners zu vergewissern, wie im Rechtsverkehr mit einer fachkompetent und zuverlässig auftretenden inländischen GmbH.

  2. Bei Vorlage von Handelsregisterauszügen, Bescheinigungen deutscher Handwerkskammern und Krankenversicherungsnachweisen sowie telefonischer Erreichbarkeit des Vertragspartners besteht aus Sicht des Steuerpflichtigen kein Anlass zu weiteren Nachforschungen in Bezug auf das mögliche Auftreten einer Domizilgesellschaft.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1019
EFG 2004 S. 1019 Nr. 14
INF 2004 S. 442 Nr. 12
KÖSDI 2004 S. 14278 Nr. 8
DAAAB-21935

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.02.2004 - 13 K 4740/00 G

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