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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 252/00

Gesetze: AO § 118 S. 1, VwVfG § 35 S. 1, FGO § 41

Zollrecht, Präferenzprüfung: Zollamtliche Feststellung der Unrichtigkeit einer vom Ausführer abgegebenen Ursprungserklärung

Leitsatz

Die zollamtliche Feststellung, eine Ursprungserklärung sei vom Ausführer zu Unrecht abgegeben worden, stellt keinen Verwaltungsakt dar, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann; diese Feststellung erweist sich als bloße dem Ausführer bekannt gegebene Rechtsauffassung des Hauptzollamtes, die keinen Regelungscharakter hat (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Gerichtsbescheid vom - IV 276/00 -, Abweichung von ).

Fundstelle(n):
IAAAB-21929

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.01.2004 - IV 252/00

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