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Finanzgericht Hamburg  v. - III 250/03 EFG 2004 S. 1006

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Körperschaftsteuer: Unüblichkeit einer Vereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung

Leitsatz

1. Die bloße Unüblichkeit einer Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.s.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

2. Sind die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Höhe nach angemessen, so sind sie nicht deshalb verdeckte Gewinnausschüttung, weil sie in kurzem zeitlichen Abstand angehoben wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 763 Nr. 13
EFG 2004 S. 1006
EFG 2004 S. 1006 Nr. 13
PAAAB-21918

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Finanzgericht Hamburg v. 11.02.2004 - III 250/03

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