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BBK 10/2004 S. 4404

Organschaft | Passivierung von GewSt-Umlagen

Die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Eingriffskondition gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) bilden gem. dem keine gesetzliche Grundlage für eine Ausgleichspflicht der Organgesellschaft hinsichtlich der durch Verrechnung von Verlustvorträgen des Organträgers ersparten GewSt. Das FG begründet, dass die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG (Steuerpflicht des Organträgers) einen Rechtsgrund für die Ertrags- und Verlustzuweisung im Organverbund darstellt.

[HI]

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