OFD Frankfurt am Main - S 0130 A - 19 - St II 4.03

Auskunftserteilung an Gewerbebehörden

Bezug: BStBl 2001 I S. 743

Zur Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren gilt Folgendes:

1. Allgemeines

Das Gewerberecht sieht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung von steuerlichen Verhältnissen gegenüber den Gewerbebehörden kann nur anerkannt werden, soweit es sich um Steuern handelt, die mit der Ausübung eines Gewerbes im Zusammenhang stehen (insbesondere Lohnsteuer, Umsatzsteuer – vgl. BStBl 1987 II S. 545). Bei Personensteuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Vermögensteuer) besteht ein solcher Zusammenhang, wenn die Steuerpflicht im Wesentlichen auf dem Gewerbebetrieb beruht. Unabhängig davon ist ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung hinsichtlich der Personensteuern auch dann zu bejahen, wenn Unzuverlässigkeit infolge wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit im Räume steht (z.B. hohe Schuldenlast, kein Sanierungskonzept – vgl. Gewerbearchiv 1988 S. 87).

Zusatz der Oberfinanzdirektion

Die Mitteilungen der Finanzbehörden an die Gewerbebehörden dienen keinem Verwaltungsverfahren in Steuersachen, sondern einem eigenen wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Verfahren nach der GewO. Die Gewerbeuntersagung dient primär dem Schutz des Geschäftsverkehrs und nur mittelbar der Besteuerung.

Die Finanzbehörde hat nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO in eigener Verantwortung zu prüfen, ob ein zwingendes öffentliches Interesse die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt. Dabei ist das von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO geforderte öffentliche Interesse nicht von dem tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 GewO abhängig, sondern unabhängig davon zu bejahen, wenn sich eine (steuerliche) Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergibt. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO vorliegen, obliegt ausschließlich der Gewerbebehörde.

2. Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit

Die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten, die mit der Ausübung des Gewerbes im Zusammenhang stehen, begründet die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht in jedem Fall, wohl aber dann, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen darauf schließen lässt, dass er nicht willens oder in der Lage ist, seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen. Wegen der weittragenden Bedeutung, die die Versagung einer Erlaubnis oder die Unterbindung der gewerblichen Tätigkeit für den Betroffenen hat, muss es sich um erhebliche Verstöße handeln. Wann jeweils Unzuverlässigkeit vorliegt, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Anhaltspunkte für die Entscheidung bieten folgenden Kriterien:

2.1 Nichtabgabe von Steuererklärungen

Die Nichtabgabe von Steuererklärungen begründet für sich allein eine steuerliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden. Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen oder von Umsatzsteuervoranmeldungen hat in der Regel besonderes Gewicht. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen in den übrigen Fällen wird regelmäßig nur in Verbindung mit der Nichtentrichtung von Steuern nach Tz. 2.2 von Belang sein.

2.2 Nichtentrichtung von Steuern

Die Nichtentrichtung von Steuern, insbesondere ein erheblicher Steuerrückstand, wird vielfach die Unzuverlässigkeit begründen. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

2.2.1 Umfang und Art der Steuerrückstände

Erforderlich ist in jedem Fall ein für die Verhältnisse des Betriebes erheblicher Steuerrückstand. Beträge unter 2.500 € reichen in aller Regel nicht aus.

Von Bedeutung ist ferner die Entwicklung der Steuerrückstände – getrennt nach Steuerarten – über längere Zeit. Ständig schleppender Zahlungseingang kann auch bei verhältnismäßig geringen Steuerrückständen die Unzuverlässigkeit begründen, während etwa eine hohe Steuerschuld im Anschluss an eine Außenprüfung nicht ohne weiteres auf steuerliche Unzuverlässigkeit schließen lässt.

Beruhen die Steuerrückstände ganz oder teilweise darauf, dass einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (insbesondere Lohnsteuerbeträge) mehrfach nicht abgeführt worden sind, so begründet dies in der Regel Unzuverlässigkeit.

Zusatz der Oberfinanzdirektion zu Tz. 2.2.1

In Absprache mit den Gewerbebehörden soll im Regelfall von der Anregung eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens abgesehen werden, wenn die Steuerrückstände nicht mehr als 5.000 € betragen.

Mitteilung über noch nicht bestandskräftig festgesetzte Steuerrückstände

Nicht bestandskräftig festgesetzte Steuerschulden sind nicht von vornherein ungeeignet, eine Offenbarung i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zu rechtfertigen. Zwar müssen die Finanzämter, bevor sie durch das Steuergeheimnis geschützte Tatsachen weitergeben, eine Vorbeurteilung durchführen, ob es sich um Tatsachen handelt, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO ergibt. Auf Grund der Vorbeurteilung sind jedoch nur die Offenbarungen zu unterlassen, die eindeutig und von vornherein nicht geeignet sind, allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen:

Maßgebend für eine zulässige Offenbarung ist, dass die Steuern nicht entrichtet worden sind, obwohl sie von Rechts wegen hätten gezahlt werden müssen. Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind danach solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner nach dem Gesetz hätte zahlen müssen. Dazu gehören auch wirksam festgesetzte und fällige Steuern, die streitig sind und gegen deren Festsetzung der Steuerschuldner einen Rechtsbehelf eingelegt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Danach ist eine Mitteilung insbesondere dann geboten, wenn die strittigen Steuerforderungen Gegenstand eines erfolglosen gerichtlichen ADV-Verfahrens waren. (vgl. , BStBl 2003 II S. 828).

2.2.2 Vollstreckungsversuch

Ein Vollstreckungsversuch des Finanzamts ist in aller Regel unabdingbare Voraussetzung für die Einleitung eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens wegen Steuerrückständen.

2.3 Subjektive und objektive Seite der Verstöße

Unzuverlässigkeit ist u.a. anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende nicht willens ist, seine steuerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Hierauf lässt eine ständige Missachtung der ihm obliegenden Verpflichtungen schließen, z.B. die Weigerung, Steuererklärungen abzugeben, Steuerrückstände zu begleichen, einen Abzahlungsplan zu vereinbaren oder einzuhalten sowie der Versuch, Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts zu vereiteln.

Aber auch eine unverschuldet eingetretene Notlage, die z.B. auf allgemeine oder strukturelle wirtschaftliche Schwierigkeiten zurückzuführen ist, kann die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch einen Charaktermangel voraus. Die gewerberechtlichen Bestimmungen über die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis sowie über die Untersagung eines Gewerbes sind wertneutral und keine Strafvorschriften. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, bei unzuverlässiger Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu unterbinden, wobei es im Hinblick auf etwaige Schädigungen des zu schützenden Personenkreises belanglos ist, ob Verschulden vorliegt oder nicht. Die Unzuverlässigkeit kann auch allein durch wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründet werden. Im vorstehenden Fall wird daher eine Unzuverlässigkeit nur dann nicht angenommen werden können, wenn Aussicht besteht, dass der Gewerbetreibende die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in angemessener Zeit beheben und zur Abtragung der Steuerrückstände in der Lage sein wird.

2.4. Steuerliche Straf- und Bußgeldverfahren

Wichtige Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit können steuerliche Straf- oder Bußgeldverfahren sein, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbebetriebes stehen. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sind sowohl der Sachverhalt, der zur Einleitung des Verfahrens geführt hat, als auch das Ergebnis des Verfahrens sowie das Verhalten des Steuerpflichtigen nach dem Verfahren erheblich.

2.5 Künftiges Verhalten

Maßgebend für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist stets, ob der Gewerbetreibende keine Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Steuerrechtliche Sachverhalte sind nur dann gewerberechtlich von Bedeutung, wenn aus ihnen auf ein künftiges nicht ordnungsgemäßes Verhalten geschlossen werden kann.

2.6 Sondervorschriften

Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Berücksichtigung steuerlichen Verhaltens (z.B. § 102b Abs. 2 Nr. 8 des Güterkraftverkehrsgesetzes [jetzt: § 3 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes]. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) bleiben unberührt.

3. Auskunftsersuchen der Gewerbebehörde an das Finanzamt

3.1 Anwendungsbereich

Ergeben sich im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Erlaubnis, eines Verfahrens auf Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder auf Gewerbeuntersagung Anhaltspunkte für eine Verletzung steuerrechtlicher Pflichten, so bittet die Gewerbebehörde unter Mitteilung des Sachverhalts das zuständige Finanzamt um Auskunft, soweit nicht die Erteilung einer Bescheinigung an den Betroffenen über seine steuerlichen Verhältnisse vorgesehen ist.

Anhaltspunkte für die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten bestehen insbesondere dann, wenn ein Gewerbetreibender sonstige öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen. z.B. zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, nicht erfüllt.

3.2 Voraussetzungen der Auskunft

3.2.1

Die gewerberechtlichen Bestimmungen (z.B. die §§ 35 GewO, 15 GastG) enthalten keine ausdrückliche Auskunftsermächtigung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO.

Auskünfte der Finanzämter an die Gewerbebehörden, die in gewerberechtlichen Verfahren für die Versagung einer beantragten Erlaubnis, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung mitentscheidend sein können, sind daher nur in folgenden Fällen zulässig:

  1. Der Gewerbetreibende stimmt einer Auskunft durch das Finanzamt zu (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

  2. Die Auskunftserteilung liegt im zwingenden öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO).

Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der Tz. 2, 2.1 bis 2.6 erfüllt sind. Die Auskunftserteilung beschränkt sich auf diejenigen Tatsachen, aus denen sich die steuerliche Unzuverlässigkeit ergibt.

3.2.2

Ist der Betroffene steuerlich zuverlässig oder fallen seine steuerlichen Verhältnisse bei der Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht ins Gewicht, teilt das Finanzamt dies der Gewerbebehörde mit.

3.2.3

In allen Fällen, in denen das Finanzamt sich an der Auskunftserteilung durch § 30 AO gehindert sieht, teilt es lediglich dies der Gewerbebehörde mit.

4. Anregung des Finanzamts an die Gewerbebehörde auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens

4.1 Anwendungsbereich

Von seiner Befugnis, die Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder die Untersagung eines Gewerbes bei der zuständigen Behörde anzuregen und dazu die steuerlichen Verhältnisse des Betroffenen zu offenbaren, soll das Finanzamt wegen des Gebotes der Verhältnismäßigkeit der Mittel nur dann Gebrauch machen, wenn die steuerliche Unzuverlässigkeit derart schwer wiegt, dass sich aus ihr allein die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ergibt.

Zunächst ist zu prüfen, ob das Besteuerungsverfahren auch mit anderen, den Steuerpflichtigen weniger hart treffenden Maßnahmen gefördert werden kann (Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen, Festsetzung von Zwangsgeld, Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern). Ist dies nicht der Fall, ist abzuwägen, ob die Pflichtverstöße des Steuerpflichtigen oder seine Rückstände derart schwer wiegen, dass ihm die Möglichkeit eigener wirtschaftlicher Betätigung ganz oder teilweise entzogen werden muss. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sein muss (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO).

4.2 Voraussetzung für die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse

Die Auskunftserteilung ist nur zulässig, wenn neben den unter Tz. 4.1 dargestellten Voraussetzungen auch die in Tz. 3.2.1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Zusatz der Oberfinanzdirektion

Die Gewerbeuntersagung dient primär dem Schutz des Geschäftsverkehrs und nur mittelbar der Besteuerung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sein muss (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, bei unzuverlässigen Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu unterbinden. Das beinhaltet auch, dass die Einhaltung einer ausgesprochenen Untersagung überwacht werden muss. Soweit den Gewerbebehörden solche Verstöße bekannt werden, führen diese – sofern möglich – eine tatsächliche Betriebsschließung durch und leiten regelmäßig auch ein Bußgeldverfahren gegen den Gewerbetreibenden ein.

War daher nach den vorstehenden Ausführungen ein zwingendes öffentliches Interesse für die Anregung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens zu bejahen und sind entsprechende Tatsachen, die eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen könnten, an die zuständige Gewerbebehörde mitgeteilt worden, so gilt dies auch für den Fall, dass (z.B. im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung) festgestellt wird, dass der Gewerbetreibende den Gewerbebetrieb weiterführt, obwohl die Ausübung des Gewerbes von der Gewerbebehörde rechtskräftig untersagt worden ist. Dies kann auch gegenüber einer Person gelten, die als Strohmann oder Strohfrau den Betrieb (weiter)führt, um die tatsächliche Ausübung des Gewerbes durch den Gewerbetreibenden, dem jede gewerbliche Betätigung nach § 35 GewO untersagt wurde, zu verschleiern. Ein Strohmann- oder Strohfrauverhältnis kann z.B. vorliegen, wenn eine Person (als Strohmann oder Strohfrau) ein Gewerbe auf den eigenen Namen anmeldet, dies aber nie ausübt, die Anmeldung aufrecht erhält und der hinter der Strohfrau oder dem Strohmann stehende unzuverlässige Gewerbetreibende trotz bestandskräftiger Gewerbeuntersagung weiter im eigenen Namen gewerblich tätig ist (Urteil des Hessischen DB 2003 S. 1111).

Zu weiteren Indizien, die auf das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses schließen lassen vgl. Vollstreckungskartei, Gewerbeuntersagung Karte 2, Tz. 2.3.4.

Auswirkungen der Insolvenzordnung auf gewerberechtliche Maßnahmen

Im Rahmen der Insolvenzrechtsreform wurde § 12 in die GewO mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen. Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.„

Innerhalb der in § 12 GewO genannten Zeiträume ist die Anregung einer Gewerbeuntersagung bezüglich des insolvenzbefangenen Gewerbes nicht zulässig und die Offenbarung entsprechender Daten nicht durch § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (zwingendes öffentliches Interesse) gestattet.

Tritt in einem Fall, in dem das Finanzamt die Gewerbeuntersagung angeregt hat, einer der Tatbestände des § 12 GewO ein, soll das Finanzamt die Gewerbebehörde entsprechend informieren.

Mitteilung bei Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom (BGBl 2002 I S. 3412 ff.) wurde § 14 Abs. 1a in die GewO mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 AO der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.„

Da nach der Gesetzesbegründung in vielen Fällen Gewerbetreibende bei Beendigung ihrer selbständigen Tätigkeit ihrer Verpflichtung zur Abmeldung bei der Gewerbebehörde nach § 14 GewO nicht nachkommen, sollen die Finanzbehörden die Gewerbeämter über bei ihnen eingegangene Abmeldungen von Gewerbetreibenden unterrichten. Die Mitteilungspflicht ist aber daran geknüpft, dass ihre Erfüllung nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Solange ein automationsunterstützter Mitteilungsdienst noch nicht eingerichtet ist, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die gesonderte Übermittlung der Daten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

Eine Verpflichtung der Finanzbehörden, für die Gewerbebehörden weitere als die aus steuerlichen Gründen notwendigen Nachforschungen anzustellen, besteht nicht.

OFD Frankfurt am Main v. - S 0130 A - 19 - St II 4.03

Fundstelle(n):
GAAAB-21827