BFH Beschluss v. - VII R 21/02 BStBl 2004 II S. 1016

Widerruf der Bestellung als Stb. nach Inkrafttreten der InsO

Leitsatz

1. Die Vermutung, dass durch die weitere Berufsausübung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, greift auch nach In-Kraft-Treten der InsO ein und kann nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände des einzelnen Falles als widerlegt angesehen werden; die in der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung der KO aufgestellten Grundsätze gelten insoweit im Wesentlichen fort.

2. § 12 GewO ist auf die Bestellung als Steuerberater auch nicht entsprechend anwendbar.

Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

Instanzenzug:  StB (EFG 2002, 716) (Verfahrensverlauf),

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1987 als Steuerberater bestellt. Ende der 90er Jahre geriet er aufgrund fehlgeschlagener Immobiliengeschäfte in wirtschaftliche Schwierigkeiten und wurde in das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen. Er hat 1999 eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben. Bereits im Vorjahr hatte er zusammen mit dem Steuerberater X eine Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet (im Folgenden: GmbH). X ist deren alleiniger Geschäftsführer, dem Kläger ist jedoch Prokura erteilt. Die GmbH führt nach Auskunft von X keine Treuhandkonten. Der Kläger bezieht von ihr ein festes Gehalt. Die Gehaltsansprüche sind gepfändet, die Geschäftsanteile des Klägers an der GmbH und seine Gewinnansprüche sind als Sicherheit für ihm gewährte Darlehen verpfändet. Das Grundvermögen des Klägers wird im Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehalten.

Ende 2000 hat das damals zuständige Finanzministerium die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des SteuerberatungsgesetzesStBerG—). Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte in der in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 716 veröffentlichten Entscheidung, die in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen fünf Haftanordnungen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie die beim Finanzamt X vorgenommenen Pfändungen von Steuererstattungsansprüchen des Klägers sprächen dafür, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten sei. Den zulässigen Nachweis, dass eine Gefährdung der Auftraggeber trotz des Vermögensverfalls ausgeschlossen sei, habe er nicht erbracht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, die im Wesentlichen folgendermaßen begründet wird:

Das FG habe nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger ausschließlich mit Bankschulden belastet sei. Dass es die Darlehensverbindung des Klägers zu seinem Vater als Quelle unzulässigen Drucks auf den Kläger angesehen habe, beruhe auf unzutreffender Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und unterlassener Fragestellung.

Das FG habe ferner nicht hinreichend gewürdigt, dass sich seit dem infolge In-Kraft-Tretens der Insolvenzordnung (InsO) die Verhältnisse des Schuldners grundlegend gewandelt hätten. Das gelte bereits für das Regelinsolvenzverfahren, in dem von dem Schuldner nur zumutbare Leistungen gefordert würden und er dadurch für sechs Jahre vor dem Druck seiner Gläubiger geschützt sei. Im Falle des Klägers ergebe sich darüber hinaus die Besonderheit, dass sämtliche Verpflichtungen nicht aus seiner beruflichen Tätigkeit, sondern aus Privatgeschäften herrührten. Der Kläger könne, wenn er nicht eine andere Bereinigung seiner Verschuldung geplant hätte, ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Damit wäre er vor jedem Druck seiner Gläubiger geschützt und nach sechs Jahren schuldenfrei.

Soweit das FG schließlich meine, die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Steuerberaterkammer) könne Veränderungen im Verhalten des Klägers für die Zukunft nicht ausschließen, habe es § 76 StBerG und die Möglichkeit nicht beachtet, mit dem Kläger eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung des Inhalts zu treffen, dass er der Kammer regelmäßig Bericht über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und über die geführten Mandate erstatte. Durch Überwachungsmaßnahmen und Auflagen habe die Kammer dem Grundrecht des Klägers aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) Rechnung tragen müssen.

II.

Die Entscheidung kann gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Beteiligten davon unterrichtet worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Das FG hat die Klage aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu Recht abgewiesen. Sein Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

Nach der vorgenannten Vorschrift, die hier in der —bis heute unverändert gebliebenen— Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I, 3836) anzuwenden ist, ist die Bestellung eines Steuerberaters zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; dabei wird nach dem zweiten Halbsatz der eben bezeichneten Bestimmung ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das vom Insolvenz- oder das vom Vollstreckungsgericht nach § 26 Abs. 2 InsO bzw. nach § 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung liegen im Falle des Klägers vor, ohne dass dieser den eben erwähnten Beweis geführt hätte, dass Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, ohne dass er also die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung (dazu Urteil des Senats vom VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203) widerlegt hätte, dass ein in Vermögensverfall geratener Steuerberater nicht die Gewähr bietet, seinen Beruf jederzeit in einer Weise auszuüben, die das in ihn gesetzte Vertrauen des steuerliche Beratung und ggf. Rechtsschutz suchenden Publikums rechtfertigt. Diese Vermutung greift bei Vermögensverfall des Steuerberaters, anders als der Kläger möglicherweise meint, auch nach In-Kraft-Treten der InsO ein und kann nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände des einzelnen Falles als widerlegt angesehen werden, wobei insofern die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats unter der Geltung der Konkursordnung (KO) aufgestellten Grundsätze jedenfalls im Wesentlichen fortgelten.

Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:

1. Dass nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG sowohl hinsichtlich der Eintragung in das nach § 915 ZPO geführte Verzeichnis und der dadurch ausgelösten Vermutung als auch hinsichtlich der Feststellung tatsächlichen Vermögensverfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung des Klägers unbeschadet des In-Kraft-Tretens der InsO am vorliegen, bedarf angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der überdies gerade anlässlich der Ablösung der KO durch die InsO geändert, der neuen (insolvenzrechtlichen) Lage also angepasst worden ist, an sich kaum einer ausdrücklichen Erwähnung. Auch Sinn und Zweck des StBerG schaffen keinen Raum für eine Auslegung des Begriffes des Vermögensverfalls, die —anders als bisher unter der Geltung der KO— trotz Eintragung des Steuerberaters in die genannten Verzeichnisse bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ihm seine Berufszulassung zu belassen gestattet. Das In-Kraft-Treten der InsO hat nämlich an der gesetzlichen Grundentscheidung nichts geändert, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.

2. § 12 der Gewerbeordnung (GewO), der durch Art. 71 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom (BGBl I, 2911) neu gefasst worden ist und vorsieht, dass während eines laufenden Insolvenzverfahrens und ggf. während der Überwachung der Erfüllung eines in diesem Verfahren aufgestellten Insolvenzplans solche Vorschriften keine Anwendung finden, die den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, welche auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, kann auf den Widerruf einer berufsrechtlichen Bestellung nach dem StBerG nicht, auch nicht entsprechend angewendet werden. Das EGInsO hat für Steuerberater, die kein Gewerbe, sondern einen freien Beruf ausüben, eine vergleichbare Bestimmung offensichtlich mit Vorbedacht nicht getroffen. Das hat die Rechtsprechung zu respektieren. Dies legt übrigens den für die Anforderungen an den Entlastungsbeweis nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG zu beachtenden (Umkehr-)Schluss nahe, dass bei einem nicht gewerblich tätigen Berufsangehörigen die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens einem Widerruf der Berufszulassung wegen Unzuverlässigkeit aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht entgegenstehen soll —und folglich erst recht nicht ein Widerruf unterbleiben kann, bevor wie im Falle des Klägers ein Insolvenzverfahren überhaupt beantragt worden ist, mögen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens auch gegeben sein—. Die Gefährdung der Auftraggeber ist bei einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater im Übrigen von anderer Qualität als bei einem Gewerbetreibenden; deshalb war der Gesetzgeber auch nicht etwa durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gehindert, Gewerbetreibenden während des Insolvenzverfahrens bzw. der Durchführung eines Insolvenzplanes die Berufszulassung zu belassen, bei Steuerberatern hingegen deren Widerruf anzuordnen. Die dem zugrunde liegende Differenzierung ist unbeschadet der Annäherung, die hinsichtlich der Umstände der Berufsausübung bei den freien Berufen und den Gewerbetreibenden mitunter beobachtet und geltend gemacht wird, jedenfalls nicht willkürlich, sondern durch das besondere Vertrauensverhältnis zu rechtfertigen, das zwischen dem Auftraggeber eines Steuerberaters und diesem anders als bei einem Auftrag besteht, der eine persönliche Leistung des Auftragnehmers nicht verlangt, sondern dessen Erledigung Gegenstand eines Gewerbes ist.

3. Auch die —nach der Rechtsprechung des Senats strengen— Voraussetzungen für eine Widerlegung der durch den (tatsächlichen oder nach dem Gesetz zu vermutenden) Vermögensverfall ausgelösten Vermutung der Gefährdung von Auftraggeberinteressen können —entgegen mitunter auch im Schrifttum vorgetragenen Ansichten (vgl. Schmittmann, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2002, 182; anders aber Römermann, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2000, 857)— unter der Geltung der InsO grundsätzlich uneingeschränkte Fortgeltung beanspruchen.

Wesentliche Voraussetzung für eine Bestellung zum Steuerberater ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG, dass der Betreffende in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Ist er in eines der vorgenannten Verzeichnisse eingetragen oder ist über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet, fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats an solchen geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. statt aller Urteil vom VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2000, 741). Sie sind erst hergestellt, wenn der Steuerberater mit seinen Gläubigern, die gegen ihn titulierte Forderungen haben, Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (vgl. AnwZ (B) 35/96, Neue Juristische Woche - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht —NJW-RR— 1997, 1558). Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder —wovon im Streitfall allenfalls die Rede sein kann— die bloße Möglichkeit, die durch eine Eintragung nach § 915 ZPO zu Tage getretene schlechte wirtschaftliche Situation des Steuerberaters durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, haben noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters trotz der unbeglichenen gegen ihn erhobenen Forderungen als geordnet zu betrachten wären. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG neben den Eintragungen in die Verzeichnisse des § 26 Abs. 2 InsO und § 915 ZPO als zusätzlicher Fall aufgeführt, in dem ein Vermögensverfall und im Weiteren auch eine Gefährdung der Recht- und Beratungssuchenden vermutet werden. Schon dies deutet, wie bereits erwähnt, darauf hin, dass die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestehende Möglichkeit einer Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse, insbesondere einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO), für das Vorliegen des Widerrufstatbestandes unerheblich ist. Das Insolvenzverfahren nach der InsO kann zwar das Ziel haben, die Gläubiger unter Erhaltung des Unternehmens des Schuldners zu befriedigen und dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (vgl. § 1 InsO). Abgesehen davon, dass § 1 InsO dieses Ziel alternativ neben die Möglichkeit einer Verwertung und Verteilung des Vermögens des Schuldners stellt, die in der Regel die Zerschlagung seines Unternehmens zur Folge haben, ist zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplanes (§§ 235 ff. InsO), welcher die Fortführung des Unternehmens des Steuerberaters vorsieht (vgl. § 230 InsO), bzw. —im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO— bis zur Annahme eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans oder der Ersetzung der Zustimmung zu demselben (§§ 308, 309 InsO) ungewiss, ob jenes Ziel im konkreten Fall erreicht werden kann. Solange dies indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, sondern wie im Falle des Klägers völlig offen ist, ob die Bereinigung seiner desolaten wirtschaftlichen Situation letztlich gelingen wird, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und mithin von einer Widerlegung der vorgenannten, durch den Vermögensverfall des Klägers begründeten Vermutung seiner fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG) nicht ausgegangen werden (ebenso für den Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228; vgl. auch AnwZ (B) 27/00, BGH-Report 2001, 668 —Leitsatz—).

4. Außergewöhnliche Umstände des Falles des Klägers, die trotz der nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen er lebt, die Vermutung mangelnder persönlicher Eignung entfallen lassen, hat das FG auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) rechtsfehlerfrei verneint. Seine diesbezügliche Würdigung kann als eine dem Tatrichter übertragene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können, von dem erkennenden Senat nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet ist (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vom V B 137/01, BFH/NV 2002, 1503; vom VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und in HFR 2000, 741). Ob auch ein anderes Ergebnis der Würdigung des Falles vertretbar wäre, ist folglich nicht von Bedeutung.

Das Urteil des FG hält auch unter diesem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

Das FG ist sinngemäß davon ausgegangen, dass die Bestellung des Klägers als Steuerberater nur dann bestehen bleiben kann, wenn aufgrund seines substantiierten glaubhaften Vorbringens mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich bei Vermögensverfall zu unterstellende, weil vom Gesetz unterstellte Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass er seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass dem Steuerberater, der sich auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG („.. es sei denn, dass...„) beruft, insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast obliegt (Senatsentscheidungen u.a. in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und vom VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Richtig ist ferner die Auffassung des FG, es reiche für die Widerlegung der Vermutung, dass Auftraggeberinteressen gefährdet werden können, nicht aus, dass der Kläger sich nicht vorwerfen lassen muss, steuerliche Erklärungs- und Zahlungspflichten auf Dauer missachtet zu haben. Ist dies der Fall oder ein Steuerberater sonst in beruflichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig gewesen, fällt dies zwar zusätzlich zu seinen Lasten ins Gewicht, ohne dass indes umgekehrt bei bisher im Wesentlichen korrektem Verhalten des Steuerberaters ohne weiteres ausgeschlossen ist, dass er aufgrund seiner Schulden, insbesondere wenn diese erheblich sind (vgl. dazu schon den Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 992), Mandanteninteressen nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit verfolgen kann wie wenn er sich um seine eigene Vermögenslage nicht sorgen müsste. Schließlich ist das FG auch mit Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (statt aller Beschluss in BFH/NV 2000, 992) davon ausgegangen, dass die derzeitige Gestaltung der beruflichen Stellung des Klägers als Angestellter einer Gesellschaft, für die er lediglich Prokura, jedoch keine umfassende Vertretungsmacht besitzt und von der er ein festes Gehalt bezieht, sowie die Selbstbeschränkung dieser Gesellschaft auf Tätigkeiten, die weniger als z.B. die Führung von Treuhandkonten eine Gefährdungslage für deren Auftraggeber schaffen, die vermutete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht ausschließen. Denn abgesehen davon, dass die Bestellung als Steuerberater vorbehaltlos ist, dem Kläger also jederzeit ermöglichte, selbständig tätig zu werden, hat das FG zutreffend hervorgehoben, dass die vorgenannte Gestaltung schon deshalb eine Gefährdung nicht auszuschließen vermag, weil der Geschäftsführer der Gesellschaft, für die der Kläger tätig ist, faktisch schwerlich in der Lage ist, den Kläger so anzuleiten und zu kontrollieren, dass dadurch die Auftraggeberinteressen gewahrt werden können. Auch die Kontrollrechte der Steuerberaterkammer vermögen dies nicht, wobei überdies, anders als der Kläger offenbar annimmt, § 76 StBerG keine Handhabe dafür böte, dem Kläger seine Bestellung gleichsam dahin eingeschränkt zu belassen, dass er nur in dem derzeitigen (gesellschaftlichen) Rahmen tätig werden darf und der Kammer über seine berufliche Tätigkeit umfassend Rechenschaft abzulegen hat; eine solche vom StBerG nicht vorgesehene eingeschränkte und mit modifizierenden Auflagen versehene Bestellung könnte auch einvernehmlich —durch öffentlich-rechtlichen Vertrag— nicht geschaffen werden.

5. Soweit endlich dem Vorbringen der Revision eine Verfahrensrüge dahin zu entnehmen sein sollte, das FG habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihn nicht vor Ergehen seines Urteils darauf hingewiesen habe, sein Vortrag zu der angeblichen Einstands- bzw. Unterstützungsbereitschaft seines Vaters hinsichtlich seiner umfangreichen Schulden sei nicht ausreichend substantiiert und nicht mit Tatsachen belegt, kann dies der Revision schon mangels Schlüssigkeit nicht zum Erfolg verhelfen, welche nämlich genaue Darlegungen verlangen würde, was der Kläger bei einem diesbezüglichen Hinweis des FG noch hätte vortragen wollen und inwiefern dies zu einer für ihn günstigeren tatrichterlichen Bewertung seiner Lage hätte führen können.

6. Die Revision des Klägers ist nach alledem unbegründet und daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 1016
BB 2004 S. 1152 Nr. 21
BFH/NV 2004 S. 895
BFH/NV 2004 S. 895 Nr. 6
BStBl II 2004 S. 1016 Nr. 22
DB 2004 S. 1134 Nr. 21
DStRE 2004 S. 733 Nr. 12
INF 2004 S. 490 Nr. 13
IAAAB-21245