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FG Münster Urteil v. - 7 K 5227/00 E EFG 2004 S. 996

Gesetze: EStG § 2 Abs 3GG Art 3 GGArt 3 Abs 1 GGArt 14 GGArt 14 Abs 1 GGArt 20 GGArt 20 Abs 3 EStG § 2

Verlustausgleichsbeschränkung:

Verfassungsmäßigkeit bei "unechten" Verlusten, Eigentumsgarantie, Halbteilungsgrundsatz, Vertrauensschutz

Leitsatz

1) Die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2 Abs. 3 EStG verstößt zumindest bei sog. "unechten" Verlusten nicht gegen das objektive Nettoprinzip, wenn dem Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung der den Verlust begründenden erhöhten Abschreibungen ein ausreichender und disponibler Gesamtbetrag der Einkünfte verbleibt.

2) Eine nach Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG verbleibende Gesamtbelastung von 40,8% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 42,3% des zu versteuernden Einkommens führt zu keinem Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

3) Der Halbteilungsgrundsatz hat für die Einkommensteuer keine Bedeutung.

4) Die Änderung des § 2 Abs. 3 EStG stellt eine verfassungsrechtlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) dar. Ein schützenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen auf den Fortbestand der uneingeschränkten Verlustverrechnungsmöglichkeit kann auch im Hinblick auf bereits mehrere Jahre vor der Gesetzesänderung erfolgte wirtschaftliche Dispositionen nicht angenommen werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 697 Nr. 12
EFG 2004 S. 996
EFG 2004 S. 996 Nr. 13
DAAAB-21196

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FG Münster, Urteil v. 11.02.2004 - 7 K 5227/00 E

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