Verwertungskostenpauschale des
Insolvenzverwalters und Erlösbeteiligung der Masse unterliegen der
Umsatzsteuer
Leistungsaustausch
Leitsatz
1. Mit der Verwertung anstelle der
Übergabe beweglicher Gegenstände erbringt der Insolvenzverwalter eine
sonstige Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger. Die
Möglichkeit einer besseren Verwertung ist ein verkehrsfähiges
Wirtschaftsgut. Umsatzsteuerliche Gegenleistung ist die Verwertungspauschale.
2. Ebenso verhält es sich mit
einer als Gegenleistung für die maklerähnliche Tätigkeit des
Verwalters im Rahmen der anstelle der Zwangsversteigerung erfolgten
freihändigen Veräußerung eines Grundstücks geflossenen
Beteiligung der Masse am Verwertungserlös.
3. Der Verwalter erbringt seine
Verwertungshandlungen, zu denen er verpflichtet ist oder sich verpflichtet hat,
final auch, um die gesetzlichen oder vertraglichen Pauschalen zu erhalten. Der
Gläubiger bezahlt diese Vergütungen, um in den Genuss der
günstigen Verwertungserlöse zu gelangen.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1003 EFG 2004 S. 1003 Nr. 13 OAAAB-21188
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 16.03.2004 - 1 K 2949/02
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