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BGH 20.04.2004 VI ZR 109/03, NWB 20/2004 S. 158

Straßenverkehrsrecht | nicht aufgewendete Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden

In allen nach dem eingetretenen Fällen der Beschädigung einer Sache schließt der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht aus § 251 BGB, der den Schadensersatz bei Zerstörung einer Sache regelt, da im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug regelmäßig keine dieser Vorschrift unterfallende Zerstörung der Sache vorliegt. Der Geschädigte kann Restitution seines Schadens meist durch den Erwerb eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs erlangen (). Offen blieb, ob bei der Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswerts von der Regelbesteuerung nach § 10 UStG oder von der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG auszugehen ist.

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