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Erbschaftsteuer; | Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung (§ 31 ErbStG)
Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht auch dann ,,auf Grund gesetzlicher Vorschrift'' i. S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn das Einzelsteuergesetz den zur Abgabe der Steuererklärung verpflichteten Personenkreis generell umschreibt und lediglich das Entstehen der Erklärungspflicht i. S. des Vorbehaltes oder eine Bedingung an eine Konkretisierungshandlung (Auswahlermessen) des FA, nämlich an die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch das FA, knüpft (). § 31 ErbStG 1974 enthält eine Regelung, aus der sich ergibt, wer zur Abgabe einer Steuererklärung potentiell verpflichtet ist (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO).