BFH Beschluss v. - V R 53/01

Erledigung eines Vorsteuervergütungsverfahrens

Gesetze: UStG § 18 Abs. 9

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Bundesamt für Finanzen —BfF—) hatte es ursprünglich abgelehnt, der in Südkorea ansässigen Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihr für die Lieferung eines Massenspektrometers von einer im Inland ansässigen Tochtergesellschaft berechnete Umsatzsteuer zu vergüten. Die dagegen erhobene Klage hatte das abgewiesen.

Nachdem das BfF während des Revisionsverfahrens auf Grund einer Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung vom den angefochtenen Vergütungsbescheid durch den Bescheid vom geändert und der Klägerin —wie beantragt— Vorsteuer vergütet hatte, erklärten die Beteiligten übereinstimmend, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, weil der angefochtene Vergütungsbescheid antragsgemäß durch den Änderungsbescheid vom ersetzt worden ist. Dadurch ist das angefochtene Urteil des FG gegenstandslos geworden. Die Kosten des erledigten Verfahrens sind gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung) dem BfF aufzuerlegen. Die Erledigung ist dadurch eingetreten, dass das BfF dem Klagebegehren entsprochen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-21052