Gegenseitigkeitsvereinbarung bei der steuerlichen Behandlung von Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu Brunei Darussalam
Bezug: (BStBl 1994 I S. 6) (BStBl 1995 I S. 679)
Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brunei Darussalam wurde die Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern für die Jahre 1990 bis 2000 rückwirkend nach § 49 Abs. 4 Einkommensteuergesetz bis zum verlängert.
BMF v. - IV B 3 -
S 1302 - 8/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 420
QAAAB-21024