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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 366/01

Gesetze: UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1UStG 1993 § 15 Abs. 4UStG 1993 § 2 Abs. 1UStG 1993 § 3 Abs. 9UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst.a GesO § 8 GesO § 21 Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 Abs. 1

Vorsteuerabzug der Gemeinschuldnerin aus Rechnungen des Gesamtvollstreckungsverwalters, Aufteilung nach Verhältnis der Ausgangsumsätze bei Fehlen eines anderen geeigneten Kostenverteilungsschlüssels

Umsatzsteuer 1994, 1997 und 1998

Leitsatz

1. Auch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bleibt die Gemeinschuldnerin umsatzsteuerrechtlich Unternehmerin, so dass ihr der Vorsteuerabzug auf die Leistungen und Rechnungen des Gesamtvollstreckungsverwalters grundsätzlich weiter zusteht. Soweit die Leistungen des Verwalters direkt bestimmten Umsätzen der Gemeinschuldnerin zugeordnet werden können, richtet sich der Vorsteuerabzug danach (z.B. kein Vorsteuerabzug für Beratung im Zusammenhang mit steuerfreier Grundstücksveräußerung).

2. Soweit die Leistungen des Gesamtvollstreckungsverwalters nicht direkt bestimmten Leistungen zugeordnet werden können (z.B. Verwaltervergütung) und keine zu einer sachgerechten Aufteilung der Tätigkeit des Verwalters geeignete Unterlagen (z.B. Festhaltung von Arbeitszeiten für umsatzsteuerfreie bzw. umsatzsteuerpflichtige Geschäfte der Gemeinschuldnerin) vorhanden sind, ist eine Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätze der Gemeinschuldnerin während des Liquidationsverfahrens durch das FA nicht zu beanstanden.

Fundstelle(n):
QAAAB-20950

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Sächsisches FG, Urteil v. 05.08.2002 - 3 K 366/01

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