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FG München Urteil v. - 15 K 873/01 EFG 2004 S. 1037

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1

Steuerrechtliche Anerkennung einer Sondertantieme für die Ehefrau des Betriebsinhabers

Einkommensteuer 1996

Gewerbesteuermessbetrag 1996

Leitsatz

Sagt der Inhaber eines Einzelunternehmens nur der bei ihm in leitender Funktion angestellten Ehefrau, nicht auch anderen Arbeitnehmern neben der normalen Tantieme wegen der außerordentlich guten Geschäftsergebnisse der letzten Jahre eine – nicht an (künftige) betriebswirtschaftliche Erfolgsgrößen wie etwa den Gewinn oder den Umsatz gebundene – „Sondertantieme” zu, so hat diese mangels einer klaren, vorab getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich den Charakter einer nachträglich festgelegten Gratifikation und ist zwischen Angehörigen steuerrechtlich nicht anzuerkennen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2004 S. 1859 Nr. 35
EFG 2004 S. 1037
EFG 2004 S. 1037 Nr. 14
RAAAB-20928

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FG München, Urteil v. 19.02.2004 - 15 K 873/01

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