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FG Bremen Urteil v. - 2 K 223/03 (1) EFG 2004 S. 587

Gesetze: Bremisches Kirchensteuergesetz § 5 Abs. 1 Nr. 3 Bremisches Kirchensteuergesetz § 3 Bremisches Kirchensteuergesetz § 4 EStG§ 26 EStG§ 26b GGArt. 4 Abs. 1 GGArt 6 Abs 1 GGArt 3 Abs 1 GG Art. 140

Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem Kirchensteuergesetz bei glaubensverschiedener Ehe

Kirchensteuer 2000 und 2001

Leitsätze

Die Regelungen über die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedenen Ehen nach dem Bremischen Kirchensteuergesetz sind verfassungskonform. Das gilt auch insoweit, als in glaubensverschiedener Ehe das besondere Kirchgeld in den Fällen nicht erhoben wird, in denen das gemeinsame Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, und eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach den Vorschriften des EStG nicht durchgeführt wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 587
EFG 2004 S. 587 Nr. 8
UAAAB-20914

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FG Bremen, Urteil v. 14.01.2004 - 2 K 223/03 (1)

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