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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1075/99

Gesetze: UStG § 14 Abs. 3, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 39 Abs. 2 S. 2

Zurechnung von im Rahmen eines Treuhandverhältnisses erbrachten Leistungen

Einkommensteuer 1993 bis 1996, Gewerbesteuermeßbetrag 1994 bis 1996 und Umsatzsteuer 1993 bis 1996

Leitsatz

Hat eine Steuerpflichtige als Treuhänderin Beratungsleistungen gegenüber einer GmbH abgerechnet, die im Rahmen eines Treuhandverhältnisses ihr Lebenspartner und späterer Ehemann als Treugeber erbracht hat, schuldet sie die in den Rechnungen gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge nach § 14 Abs. 3 UStG, weil sie die in ihren Rechnungen bezeichneten Leistungen nicht erbracht hat bzw. zumindest im Hinblick auf die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen nicht unternehmerisch tätig war. Aus den Rechnungen, mit denen der Treugeber ihr gegenüber abgerechnet hat, hat sie keinen Anspruch auf Abzug der Vorsteuer, weil sie in Bezug auf die Beratung nicht selbst unternehmerisch tätig geworden ist.

Fundstelle(n):
SAAAB-20877

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Sächsisches FG, Urteil v. 04.04.2001 - 6 K 1075/99

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