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BMF 05.04.2004 IV D 2 - S 0315 - 9/04, NWB 19/2004 S. 149

Bilanzierung | Verbuchung von Bargeschäften im Einzelhandel (Identitätsnachweis)

Nach dem zur Verbuchung von Bargeschäften im Einzelhandel gilt Folgendes: Die GoB erfordern grds. die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität). Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rspr. des BFH unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden (BStBl 1966 III S. 371BStBl 1995 I S. 7

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