Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - G 1103 - 12/14 - 41821

Grundsteuer
Behandlung von Grundstücken, die staatlichen Schlossbetrieben zur Nutzung überlassen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG)

Bezug:

Zu der Frage, ob Burgen, Schlösser usw., die im Eigentum des Landes stehen und durch staatliche Schlossbetriebe für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke benutzt werden, auch dann nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG befreit sind, wenn die Schlossbetriebe Betrieb gewerblicher Art (§ 4 KStG) und nicht als gemeinnützig anerkannt sind, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG ist Grundbesitz befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird (objektive Voraussetzung). Ob der geltend gemachte Benutzungszweck gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der §§ 52, 53, 55 bis 68 AO ist, muss nach Abschn. 12 Abs. 3 GrStR für die Grundsteuer selbständig geprüft werden. Handelt es sich um einen Zweck, der in Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt ist, gilt die Voraussetzung als erfüllt. In anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Zweck auch bei der Körperschaftsteuer als gemeinnützig anerkannt worden ist. Die dort getroffene Entscheidung ist zu übernehmen.

Die Förderung kultureller Zwecke (ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege) ist nach Abschnitt A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anzuerkennen. Bei der Ertragsteuer wird jedoch künftig die Steuervergünstigung – Spendenabzug nach § 10b EStG – ausgeschlossen, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine zur Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks gemachte Zuwendung im steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art verwendet. Ungeachtet der ertragsteuerlichen Behandlung von Spenden ist es für die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG nicht erforderlich, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrem Betrieb gewerblicher Art als gemeinnützig anerkannt ist. Für die Befreiung genügt es, dass der Grundbesitz für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke tatsächlich und unmittelbar genutzt wird.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 35 - G 1103 - 12/14 - 41821

Fundstelle(n):
XAAAB-20725