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Thüringer FG Beschluss v. - III 447/03 V EFG 2004 S. 646

Gesetze: EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Schuldzinsen zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eines GmbH-Gesellschafters

Objektives Nettoprinzip

Einkommensteuer 2001

Leitsatz

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 FGO bestehen nicht bereits deshalb, weil ein Finanzgericht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweicht.

2. Bei summarischer Prüfung erscheint es geboten, die Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer in Konkurs befindlichen GmbH bzw. einer zwischenzeitlich aufgelösten GmbH zur Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtung zu Gunsten der Gesellschaft als nachträgliche Werbungskosten aus den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zuzulassen (gegen ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom VIII R 25/96).

3. Die Begriffe Betriebsausgaben und Werbungskosten sind auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips einheitlich zu interpretieren. Eine unterschiedliche Behandlung widerspricht dem objektiven Nettoprinzip des § 9 EStG, nach dem, entsprechend der einkunftsrelevanten Veranlassung, Ausgaben Berücksichtigung finden müssen, wenn sie ihre Grundlage in der (vorherigen) Einkunftserzielung haben.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 646
EFG 2004 S. 646 Nr. 9
KÖSDI 2004 S. 14202 Nr. 6
IAAAB-20636

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Thüringer FG, Beschluss v. 13.01.2004 - III 447/03 V

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