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NWB 18/2004 S. 142

Gewerblicher Rechtsschutz | Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

Das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen v. ist im BGBl 2004 I S. 479 verkündet worden und am in Kraft getreten. Danach steht das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zu. Diesen steht bei Rechtsverletzungen auch ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zu.

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