OFD Münster - S 2000 - 20 - St 13 - 31

Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG), Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001), Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG)

Bundestag und Bundesrat haben in ihren Sitzungen im November und Dezember 2001 mehrere Steuergesetze endgültig verabschiedet.

Die Gesetzesfassungen werden in Kürze im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

Zusammengefasst ergeben sich für die Besteuerung von Unternehmen die folgenden Änderungen:

Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom , BGBl 2001 I S. 3858

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts wird die mit dem Steuersenkungsgesetz eingeleitete Reform der Unternehmensbesteuerung in den Bereichen

  • steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen,

  • Besteuerung von verbundenen Unternehmen und

  • Besteuerung von Auslandsbeziehungen

rechtssystematisch weiterentwickelt. Außerdem enthält das Gesetz klarstellende Korrekturen vor allem zu den Anwendungsregelungen beim Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren.

Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) vom , BGBl 2001 I S. 3794

Mit dem Gesetz werden steuerliche Vorschriften redaktionell und inhaltlich bereinigt sowie an die höchstrichterliche Rechtsprechung und an das Recht der Europäischen Union angepasst.

Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) vom , BGBl 2001 I S. 3922

Das seit dem im gesamten Bereich der Europäischen Union geltende Umsatzsteuersystem ist in hohem Maße betrugsanfällig. Zu nennen sind hier insbesondere:

  • der Abzug von Vorsteuer, ohne dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abgeführt hat,

  • der Wegfall von Kontrollen der Warenbewegung im EU-Binnenmarkt und

  • die dezentrale Verwaltung der Umsatzsteuer.

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern werden folgende Ziele verfolgt:

  • Schutz des steuerehrlichen Unternehmers vor Wettbewerbsverzerrungen, die durch den gezielten Missbrauch des Vorsteuerabzugs entstehen,

  • Erhöhung des Verfolgungsdrucks gegenüber organisierten Umsatzsteuerbetrügern zum Schutze bestehender legaler Arbeitsplätze und zur Sicherung der Steuerbasis in Deutschland,

  • Schutz des Umsatzsteueraufkommens.

Hierzu soll das umsatzsteuerliche Kontroll- und Sicherungssystem optimiert werden.

Die Änderungen ergeben sich im Einzelnen aus der beigefügten Anlage!

Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG)

EStG, KStG, GewStG, AStG, UmwStG

Überblick
über die wesentlichen Änderungen


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§§
Regelungen
Anwendungszeitraum
§ 3 Nr. 40 a)
Halbeinkünfteverfahren:
Klarstellung, dass auch die Veräußerung einer Organbeteiligung unter das Halbeinkünfteverfahren fällt.
ab 2002
§ 3 Nr. 40 b)
Halbeinkünfteverfahren:
Klarstellung, dass auch der Veräußerungspreis, soweit er auf eine Organbeteiligung entfällt, unter das Halbeinkünfteverfahren fällt.
ab 2002
§ 3 Nr. 41
Steuerfreiheit bestimmter Gewinnausschüttungen, Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils einer ausländischen Kapitalgesellschaft usw. im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG.
§ 6 Abs. 3
Unentgeltliche Aufnahme natürlicher Personen:
Klarstellung, dass der unentgeltliche Eintritt einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen nicht zu einer Gewinnrealisierung führt.
Unentgeltliche Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen auf natürliche Personen:
Klarstellung, dass auch die unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person nicht zu einer Gewinnrealisierung führt.
Es ist in diesen Fällen unschädlich, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen nicht quotal mitübertragen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Wirtschaftsgüter weiterhin zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft gehören. Zudem darf der hinzutretende / übernehmende Gesellschafter in den folgenden fünf Jahren seinen Mitunternehmeranteil weder veräußern noch aufgeben.
ab 2001
§ 6 Abs. 5 Satz 3 ff
Ergänzung / Erweiterung der Regelungen zur erfolgsneutralen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern bei Personengesellschaften:
Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft und umgekehrt.
Einführung einer Sperrfrist von drei Jahren für alle Übertragungsfälle nach Satz 3, beginnend mit der Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden.
Beschränkung des Zeitraums, in dem die nachträgliche Begründung oder Erhöhung des Anteils einer Kapitalgesellschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut zu einer Aufdeckung der stillen Reserven führt, auf sieben Jahre.
Übertragungsvorgänge ab 2001
 
Anteilsbegründungen / -erhöhungen ab 2001
§ 6b
Übertragung stiller Reserven:
Rückkehr von der gesellschafts- zur gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise. Damit ist es wieder zulässig, bei einer Personengesellschaft entstandene Veräußerungsgewinne (anteilig) auf die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern im Sonderbetriebsvermögen oder im Einzelunternehmen des Mitunternehmers zu übertragen (und umgekehrt).
Außerdem können ab 2002 Gewinne natürlicher Personen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerneutral bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Anteilen an Kapitalgesellschaften oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (Reinvestitionsfrist jeweils zwei Jahre) bzw. von Gebäuden (Reinvestitionsfrist vier Jahre) übertragen werden.
Veräußerungen ab 2002
§ 16 Abs. 1
Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen:
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist laufender Gewinn und damit nicht mehr nach §§ 16, 34 EStG begünstigt.
Er unterliegt in vollem Umfang der Gewerbesteuer.
Veräußerungen ab 2002
§ 16 Abs. 3
Realteilung von Personengesellschaften:
Buchwertfortführung bei Realteilungen von Personengesellschaften auch bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern.
Einführung einer Sperrfrist von drei Jahren, beginnend mit der Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft, für die Veräußerung / Entnahme von GruBo, Gebäude und wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Aufdeckung der stillen Reserven, soweit Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
Realteilungen ab 2001
§ 35
Keine Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG bei nach § 18 Abs. 4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG).
ab 2001


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§§
Regelungen
Anwendungszeitraum
§ 8b Abs. 2
Veräußerung von Beteiligungen an anderen Körperschaften/Personenvereinigungen:
Gesetzliche Klarstellung, dass auch Gewinne aus der Veräußerung von Organbeteiligungen und von eigenen Anteilen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.
 
§ 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 1
Veräußerung von Beteiligungen an anderen Körperschaften/Personenvereinigungen („Rückausnahme„):
Gesetzliche Klarstellung, dass für den Beginn der 7-jährigen Sperrfrist der Zeitpunkt der Einbringung (bisher: Erwerb) maßgebend ist.
 
§ 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2
Veräußerung von Beteiligungen an anderen Körperschaften/Personenvereinigungen („Rückausnahme„):
Steuerfreiheit der Veräußerung von Anteilen im Sinne von § 23 Abs. 4 UmwStG (Einbringung mehrheitsvermittelnder Beteiligung in EU-KapGes) und von § 20 Abs. 1 S. 2 UmwStG, wenn diese Anteile nicht innerhalb der letzten 7 Jahre durch die Einbringung durch eine nicht nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Person (natürliche Person, PersG) entstanden sind (vgl. auch Missbrauchsverhinderungsregelung des § 26 Abs. 2 S. 1 UmwStG i.d.F. UntStFG).
Anteilsveräußerungen ab dem
§ 14 Abs. 2
„Mehrmütterorganschaft„:
Die bisherige Verwaltungsauffassung wird – entgegen der neuen BFH-Rechtsprechung ( BStBl 2000 II S. 695) – gesetzlich festgeschrieben. Dies bedeutet, dass weiterhin die Personengesellschaft Organträgerin ist und nicht die an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter.
Im Rahmen der „Mehrmütterorganschaft„ beträgt die Beteiligungsquote jedes Gesellschafters an der Personengesellschaft mindestens 25 %.
Anwendung bereits für alte Veranlagungszeiträume
 
ab 2003
§ 27
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen:
Neben einer redaktionellen Überarbeitung wird eine Verwendung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto dann angenommen, wenn die Leistungen (Ausschüttungen) den ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Der Begriff des ausschüttbaren Gewinns wurde dabei neu in das Gesetz aufgenommen und definiert (Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos).
Rückwirkend ab dem Wechsel des Körperschaftsteuersystems
§ 29
Kapitalveränderungen bei Umwandlungen:
Aufhebung des bisherigen § 29 KStG (bish. Grundlagenfunktion des Körperschaftsteuerbescheides); dafür Aufnahme von Regelungen zu Kapitalveränderungen bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften.
Rückwirkend ab dem Wechsel des Körperschaftsteuersystems
§ 34
Schlussvorschriften:
Die Vorschrift wurde insgesamt redaktionell überarbeitet.
 
§ 34 Abs. 9
Anwendungsregelung des bisherigen Anrechnungsverfahrens:
Die bislang unter Abs. 10a geführte Vorschrift wurde sprachlich angepasst.
 
§ 34 Abs. 11
Anwendungsregelung für Liquidationsfälle:
Die Vorschrift regelt, ob eine vor dem Systemwechsel begonnene Liquidation nach altem oder neuem Körperschaftsteuerrecht abzuwickeln ist. (Grundsätzlich Anwendung des neuen Rechts, wenn der Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet; auf Antrag endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 KStG jedoch zum ; für den danach beginnenden Besteuerungszeitraum gilt dann neues Recht).
 
§ 40 Abs. 4
Körperschaftsteuer -minderungen und -erhöhungen:
Die Auskehrung von Vermögen im Rahmen einer Liquidation kann unter den Voraussetzungen der §§ 37, 38 KStG zu Körperschaftsteuer-Minderungen und -Erhöhungen führen.
 


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§§
Regelungen
Anwendungszeitraum
§ 2 Abs. 2 S. 2
Angleichung der gewerbesteuerlichen an die körperschaftsteuerliche Organschaft. Die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung entfällt für Zwecke der GewSt. Allerdings ist der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages erforderlich.
ab 2002
§ 2 Abs. 2 S. 3 / § 36 Abs. 2
Rückwirkende Anwendung und Festschreibung der früheren BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Mehrmütterorganschaft.
Die Gewerbeerträge der Organgesellschaften sind der PersG und nicht den hinter der PersG stehenden Gesellschaftern zuzurechnen.
 
§ 7
Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
ab 2002
1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
§ 8 Nr. 5
Hinzurechnung von nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteilen, soweit die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG nicht erfüllt sind.
ab 2001


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§§
Regelungen
Anwendungszeitraum
§§ 7 – 14, 18
Umfangreiche Änderungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung, z.B.:
geänderte Beteiligungsquote bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter,
zusätzliche aktive Einkünfte,
Wegfall der Landes- und Funktionsholding,
geänderte Definition für „niedrige Besteuerung„,
Erfassung des Hinzurechnungsbetrages,
Änderungen für nachgeschaltete Zwischengesellschaften.


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§§
Regelungen
Anwendungszeitraum
§ 7
Klarstellung, dass der Übernahmegewinn nach § 7 UmwStG nicht „Einkünfte„, sondern „Bezüge„ (vor Abzug von Wk-Pauschbetrag / Sparerfreibetrag) i.S.v. § 20 EStG darstellt.
grds. Umwandlungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag nach dem (bei Wj = Kj); vgl. § 27 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 1a UmwStG i.d.F. StSenkG
§ 8 Abs. 2
Anpassung beim Vermögensübergang einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen an die Einführung der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG i.d.F. des StSenkErgG.
grds. Umwandlungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag nach dem (bei Wj = Kj); vgl. § 27 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 1a UmwStG i.d.F. StSenkG
§ 10
Klarstellung, dass in Anlehnung an § 40 Abs. 3 Satz 1 KStG hinsichtlich vorhandener EK 02-Bestände eine KSt-Erhöhung erfolgt.
grds. Umwandlungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag nach dem (bei Wj = Kj); vgl. § 27 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 1a UmwStG i.d.F. StSenkG
§ 18 Abs. 4
Ein nach § 18 Abs. 4 UmwStG gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungs-/ Aufgabegewinn ist nicht nach § 35 EStG (pauschalierte GewSt-Anrechnung) begünstigt.
grds. Umwandlungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag nach dem (bei Wj = Kj); vgl. § 27 Abs. 1a UmwStG i.d.F. StSenkG
§ 20 Abs. 5
Eine nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG steuerbegünstigte Einbringung liegt nur noch bei einem Teilwert-Ansatz durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft vor. Die Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils mit einem über dem Buchwert liegenden Wert ist nicht mehr steuerbegünstigt (laufender Gewinn). Die Einbringung von anteiligen Mitunternehmeranteilen zum Buchwert ist weiterhin möglich.
Einbringungen nach dem (§ 27 Abs. 4c Satz 2 UmwStG)
§ 24 Abs. 3
Eine nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG steuerbegünstigte Einbringung liegt nur noch bei einem Teilwert-Ansatz durch die aufnehmende Personengesellschaft vor (Ausnahme: keine Steuerbegünstigung, soweit Einbringungsgewinn nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerbefreit ist). Die Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils mit einem über dem Buchwert liegenden Wert ist nicht mehr steuerbegünstigt (laufender Gewinn). Die Einbringung von anteiligen Mitunternehmeranteilen zum Buchwert ist weiterhin möglich.
Einbringungen nach dem (§ 27 Abs. 4c Satz 2 UmwStG)
§ 26 Abs. 2 S. 1
Anpassung der Missbrauchsverhinderungsregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG:
§ 23 Abs. 4 UmwStG (steuerbegünstigte Einbringung einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung in eine EU-Kapitalgesellschaft) ist rückwirkend nicht anzuwenden, wenn innerhalb von 7 Jahren nach der Einbringung eine unmittelbare oder mittelbare Veräußerung/Übertragung der eingebrachten Anteile erfolgt (Ausnahme: Übertragung stellt eine weitere Sacheinlage zu Buchwerten nach einer dem § 23 Abs. 4 UmwStG entsprechenden Vorschrift dar).
Vgl. auch Änderung des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG.
Veräußerungen / Übertragungen i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG, die nach dem erfolgen (§ 27 Abs. 8 Satz 3 UmwStG)

Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG)

EStG, UStG, UmwStG, InvZulG

Überblick
über die wesentlichen Änderungen


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§§
Regelungen
Anwendungszeitraum
§ 1a
Redaktionelle Änderungen
ab 2002
§ 4 Abs. 4a
Schuldzinsenabzug:
Der bisherige Satz 3 wurde gestrichen („Quartalsregelung„, nach der die Entnahmen und Einlagen der letzten 3 Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres nicht in die Berechnung einzubeziehen waren, soweit sie in den ersten 3 Monaten des Folgejahres wieder rückgängig gemacht wurden).
ab 2001
§ 4 Abs. 4a
Schuldzinsenabzug:
Gesetzliche Verankerung der von der Verwaltung bislang schon praktizierten Berechnungsmodi (bisher geregelt in den Tzn. 21, 36, 37 des BStBl 2000 I 588, Anhang 16 I EStH 2000):
rückwirkend ab 1999
Die Gewinnauswirkung der Rechtsfolge wird nicht berücksichtigt (§ 4 Abs. 4a S. 3 2. Halbsatz),
Über- und Unterentnahmen aus vor 1999 endenden Wirtschaftsjahren bleiben unberücksichtigt (§ 52 Abs. 11 S. 2)
Anwendungsregelungen für vor dem gegründete Betriebe (§ 52 Abs. 11 S. 3)
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 4
Aufrundung der Auslandstagegelder auf volle Euro.
ab 2002
§ 5 Abs. 4b S. 1
Rückstellungen:
Klarstellung, dass das Rückstellungsverbot nur bei künftig zu aktivierenden Herstellungs- oder Anschaffungskosten greift.
ab 2001
§ 5a Abs. 5 S. 2
Tonnagesteuer:
Anpassung an die zeitliche Anwendung der Vorschriften §§ 32c, 35.
ab 2001
§ 6a Abs. 1 Nr. 3
Pensionsrückstellung:
Gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungsauffassung zu den in der Pensionszusage erforderlichen Angaben.
ab 2001
§ 9b Abs. 1 S. 2
Ertragsteuerliche Behandlung von Vorsteuern:
Wegfall der Vereinfachungsregel, nach der unter bestimmten Voraussetzungen von einer Aktivierung nicht abziehbarer Vorsteuern abgesehen werden kann.
ab 2001
§ 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 52 Abs. 31 S. 2
Gesonderte Erfassung von Kapitalerträgen bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG, die sich aus dem angelegten Erlös aus der Veräußerung von Grund und Boden sowie von übrigem Anlagevermögen im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG) ergeben.
Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen
§ 17 Abs. 2 S. 4
Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen bereits ab dem VZ 1996 (vgl.  IV C 2 – S 2244 – 35/00, BStBl 2000 I S. 1199).
Anwendung auf alle noch offenen Veranlagungen der VZ 1996 bis 1998 (§ 52 Abs. 34a EStG)
§ 34 Abs. 1 S. 1
Außerordentliche Einkünfte:
Die Anwendung der sog. „Fünftel-Regelung„ ist nicht mehr antragsgebunden; programmgesteuert wird das günstigste Ergebnis berücksichtigt.
ab 2001
§ 39d
Redaktionelle Änderung
ab 2002
§ 48 Abs. 1
Bauabzugssteuer:
Empfänger von Bauleistungen werden, soweit sie Bauleistungen für vermietete Wohnungen beziehen und nicht mehr als 2 Wohnungen vermieten, vom Steuerabzug in Bezug auf diese Wohnungen befreit.
ab 2002
§ 48b Abs. 5
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Speicherung der Daten der Freistellungsbescheinigungen beim Bundesamt für Finanzen.
ab 2001
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
Erweiterung des Umfangs der inländischen Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern um sämtliche Vergütungen als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland.
ab 2001
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
Erweiterung des Umfang der inländischen Einkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen um Kapitaleinkünfte i.S.v. § 38b Abs. 5 KAGG.
ab 2001
§ 50 Abs. 1, S. 3
Keine Anwendung des § 34 EStG bei beschränkter Steuerpflicht bei Einkünften i. S. d. § 17 EStG.
ab 2001
§ 50a Abs. 4
Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige:
Einführung eines Staffeltarifs für kleinere Honorare (bis 1.000 €) bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen.
ab 2002
§ 50a Abs. 7
(§ 73e EStDV)
Änderung der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Steueranmeldungen aufgrund von Abzugsanordnungen bei beschränkt Steuerpflichtigen.
ab
§ 50d
Besonderheiten bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen in den Fällen des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a EStG: U.a. wurde die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen des Bundesamtes für Finanzen auf frühestens den Eingangstag des Freistellungsantrages begrenzt. Eine rückwirkende Freistellung ist somit ab nicht mehr möglich.
ab 2002


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§§
Regelungen
Anwendungszeitraum
§ 4 Nr. 8c
Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auch Umsätze von Forderungen in Form anderer Handelspapiere, insbesondere Geschäfte mit Warenforderungen umfasst.
ab 2002
§ 9 Abs. 3
Die Optionsmöglichkeit bei Grundstückslieferungen im Zwangsversteigerungsverfahren wird zeitlich so begrenzt, dass eine etwaige Belastung mit Umsatzsteuer bereits bei der Abgabe von Geboten feststeht.
ab 2002
§ 13b
Das bisherige Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG; §§ 51 bis 58 UStDV) wird aufgehoben und durch ein Verfahren mit einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ersetzt. Der Leistungsempfänger wird bei Vorliegen der Voraussetzungen zum originären Steuerschuldner. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger nach dem neuen § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG auch insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Folgeänderungen ergeben sich in den §§ 14, 14a, 15 Abs. 4b, 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 4a, 19 Abs. 1 Satz 3, 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 und 25a Abs. 5 Satz 3 UStG).
ab 2002 Übergangsregelung: § 27 Abs. 4 UStG
§ 14 Abs. 1
Der Unternehmer muss auch hinsichtlich seiner steuerfreien Umsätze, die er an einen anderen Unternehmer bzw. an eine juristische Person ausführt, eine Rechnung ausstellen und in der Rechnung auf die Steuerbefreiung hinweisen.
ab 2002
§ 14 Abs. 4
Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes versehene elektronische Abrechnung.
ab 2002
§ 15a
Aufgrund der neueren EuGH- und BFH-Rechtsprechung wird § 15a UStG in der Weise geändert, dass eine Berichtigung nach § 15a UStG bereits im Jahr der erstmaligen Verwendung möglich ist. Der Begriff der Verwendung umfasst auch die Verwendungsabsicht. Folgeänderungen ergeben sich im § 44 UStDV.
ab 2002
§ 28 Abs. 4
Der ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungen mit Schiffen kommt weiterhin bis zum zur Anwendung.
ab 2002
Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 u. 2
Die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände wurde in Teilbereichen geändert.
ab 2002


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§§
Regelungen
Anwendungszeitraum
§ 4 Abs. 2 S. 2, § 12 Abs. 3 S. 2 u. Abs. 5 S. 3, § 15 Abs. 4 S. 1, § 16 Abs. 3
Ersetzen des Wortes „Verlustabzug„ durch „Verlustvortrag„ zur Klarstellung, dass ein im Rahmen einer Umwandlung übernommener Verlust nicht zurückgetragen werden kann.
VZ 2001


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Investitionszulagengesetz
§§
Regelungen
Anwendungszeitraum
§ 3
Kürzung der Aufwendungen um 50 €/qm Wohnfläche bezogen auf den Zeitraum 2002 – 2004.
Der Abzug des Selbstbehaltes von 2.556 € entfällt.
ab 2002
§ 3a
Erhöhte Zulage (22 % statt bisher 15 %) bei Aufwendungen für nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten oder Anschaffungskosten auf nachträgliche Herstellungsarbeiten bei Gebäuden:
ab 2002
a)
mit Baujahr vor 1949 und Vorlage einer Bescheinigung über die Belegenheit im innerörtlichen Bereich
b)
mit Baujahr 1949 – 1959, wenn nachgewiesen wird, dass ein Baudenkmal vorliegt (Bescheinigung).
Kürzung der Aufwendungen um 50 €/qm Wohnfläche.
Die Förderhöchstgrenze beträgt 1.200 €/qm Wohnfläche in den Jahren 2002 – 2004.

Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG)

KStG, UStG

Überblick
über die wesentlichen Änderungen


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§§
Regelungen
Anwendungszeitraum
§ 14 Abs. 3
Organschaftsverhältnisse in der Versicherungsbranche:
Ausschluss der Organschaft mit Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind.
ab 2002


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§§
Regelungen
Anwendungszeitraum
§ 14 Abs. 1a § 27 Abs. 3
Die Rechnung muss die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten. Die Nennung der Steuernummer in der Rechnung ist keine Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug!
alle nach dem erstellten Rechnungen
§ 18 Abs. 2
Unternehmensgründer müssen in dem Kalenderjahr, in dem sie ihre Tätigkeit aufnehmen und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Unternehmen, die ab dem gegründet werden
§ 18f
Die Auszahlung von Erstattungsguthaben aus zustimmungsbedürftigen Anmeldungen und Festsetzungen kann im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Regelung soll eine Auszahlung von Guthaben ermöglichen, bevor das Finanzamt die notwendigen Überprüfungen abgeschlossen hat.
ab 2002
§ 25d
Das Finanzamt erhält die Möglichkeit, jeden Unternehmer in Haftung zu nehmen, der in Betrugsfälle in Form von Karussellgeschäften verwickelt ist, von denen er Kenntnis hatte. Der Unternehmer muss gewusst haben, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht gezahlt wurde. Er haftet nicht nur für seinen unmittelbaren Eingangsumsatz, sondern auch für die Umsätze aus den Vorstufen.
ab 2002
§§ 26b, 26c
Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Ist die unterlassene Entrichtung der Umsatzsteuer entschuldbar, kann die Finanzbehörde nach dem Opportunitätsprinzip auf eine Ahndung verzichten. Wenn der Betroffene dem Finanzamt unverzüglich und plausibel darlegt, weshalb ihm eine fristgerechte Entrichtung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich ist oder war und er anschließend in der gesetzten Frist die Umsatzsteuer entrichtet und dadurch die Gefährdung des USt-Aufkommens beseitigt, wird dies in der Regel zu einem Absehen von der Verfolgung führen.
Wer in den Fällen des § 26b UStG gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, kann zusätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
ab 2002
§ 27b
Das Finanzamt kann ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Die im Rahmen der Nachschau getroffenen Feststellungen dürfen auch für Zwecke anderer Steuerarten und anderer Personen als dem Stpfl. ausgewertet werden.
ab 2002

OFD Münster v. - S 2000 - 20 - St 13 - 31

Fundstelle(n):
TAAAB-20547