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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 113/01

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1993 § 3 Abs. 9 S. 1UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 2AO 1977 § 378BauGB § 147 S. 1 Nr. 3BauGB § 245 Abs. 11

Steuerbarkeit des aufgrund einer kommunalen Ordnungsmaßnahmevereinbarung vereinnahmten Entgelts

Leichtfertige Steuerverkürzung durch Verschweigen der Einnahme in der Steuererklärung

Umsatzsteuer 1994

Leitsatz

1. Eine mit der Gemeinde getroffene Ordnungsmaßnahmevereinbarung, nach der der Steuerpflichtige ein nicht sanierungsfähiges Gebäude gegen Erstattung der Abbruchkosten und Abbruchfolgekosten abbrechen lässt, begründet einen umsatzsteuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch, denn der Steuerpflichtige führt um der versprochenen Zahlung willen eine der Gemeinde obliegende städtebauliche Aufgabe durch.

2. Macht der steuerlich beratene Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug aus den ihm entstandenen Abbruchkosten und Abbruchfolgekosten geltend, und verschweigt er gegenüber dem Finanzamt die von der Gemeinde erhaltene Erstattung, so begeht er damit eine leichtfertige Steuerverkürzung, wenn die steuerliche Abwicklung des Zuschusses nach der mit der Gemeinde getroffenen Vereinbarung ausdrücklich ihm übertragen worden ist.

Fundstelle(n):
BAAAB-20407

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Sächsisches FG, Urteil v. 22.08.2001 - 6 K 113/01

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