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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 1084/03 E

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1EStG § 1 Abs. 4EStG § 2 Abs. 7 Satz 3EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3EStG § 34d Nr. 5EStG § 49 Abs. 1EStG § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2BVerfGG § 31AO § 176DBA-Großbritannien Art. 2 Abs. 1 Buchst. h Unterabsatz i DBA-Großbritannien Art. 11 Abs. 2 Satz 2DBA-Großbritannien Art. 11 Abs. 3DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 2 Buchst. a Satz 2DBA-Großbritannien Art. 20 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 3EGV Art. 39

Progressionsvorbehalt bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht eines britischen Staatsbürgers verfassungsrechtlich unbedenklich

Leitsatz

  1. Einkünfte eines britischen Staatsbürgers, die er nach Beendigung seines Aufenthalts im Inland im gleichen Veranlagungszeitraum im Heimatland erzielt, unterliegen auch dann dem Progressionsvorbehalt, wenn nach Wegfall seiner unbeschränkten Steuerpflicht keine im Inland zu besteuernden Einkünfte mehr anfallen.

  2. Die innerstaatliche Regelung des Progressionsvorbehalts ist unabhängig davon anzuwenden, ob das DBA-Großbritannien der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat ein solches Besteuerungsrecht ausdrücklich einräumt.

  3. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt keinen verfassungs- oder völkerrechtlichen Bedenken und verstößt weder gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot des DBA-Großbritannien.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAB-20395

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.07.2003 - 14 K 1084/03 E

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