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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 140/2003 EFG 2004 S. 23 Nr. 1

Gesetze: BewG § 138 Abs. 5 Satz 1, BewG § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, BewG § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2b

Gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwertes

Leitsatz

1. Die gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwertes ist bereits dann im Sinne des § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG erforderlich, wenn das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Veranlagungsfinanzamt für einen das Grundstück betreffenden Erwerb Erbschaft- oder Schenkungsteuer festsetzen will.

2. Der Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG kommt keine rechtliche Dauerwirkung zu, sondern sie hat nur Bedeutung für die Feststellung des Bedarfswertes.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 23 Nr. 1
ZAAAB-20305

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.08.2003 - IV 140/2003

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