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BGH 15.10.2003 12 ZR 122/00, NWB 44/2003 S. 337

Unterhaltsrecht | Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

Ein Unterhaltsschuldner (hier: verheiratete Tochter gegenüber ihrer Mutter) hat die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel, auch wenn diese seinen Selbstbehalt nicht übersteigen, zum Unterhalt einzusetzen, soweit er sie zur Bestreitung seines eigenen angemessenen Lebensstandards nicht braucht. Das ist der Fall, wenn und soweit der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, dass der Unterhaltspflichtige daraus angemessen unterhalten werden kann. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen Nettoeinkommen. Hierzu gehört auch der Taschengeldanspruch gegenüber dem (allein-)verdienenden Ehemann, soweit das Taschengeld nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt...

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