BFH Beschluss v. - III B 126/03

Einwände gegen die Richtigkeit der Schätzung für Revisionszulassung nicht ausreichend; Schätzung der Kosten für den Eigenverbrauch und Personalverköstigung bei Gaststätten

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2, 3, §§ 76, 96

Instanzenzug: , G, U

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Eine die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht gegeben.

a) Der Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) habe die Feststellungen aus dem Strafurteil übernommen, ohne sich mit ihren substantiierten Einwänden gegen dieses Urteil auseinander zu setzen, und sei daher vom (BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198) und vom (BFH/NV 1999, 1103) abgewichen, trifft nicht zu. Vielmehr ist das FG auf die Einwände der Klägerin eingegangen und hat ausführlich dargelegt, weshalb es diese für nicht stichhaltig hält. So führt es insbesondere aus, weshalb es dem Ansatz der Klägerin hinsichtlich des Wareneinsatzes, des Eigenverbrauchs und der Personalverköstigung nicht folgt.

b) Auch eine Abweichung von den BFH-Urteilen vom III R 30/88 (BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179), vom VI R 195/82 (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) und vom VI R 260/67 (BFHE 91, 535, BStBl II 1968, 408) liegt nicht vor. Die Klägerin ist der Auffassung, das FG hätte bei der Berechnung des Eigenverbrauchs und der Personalverköstigung auf die von der Oberfinanzdirektion herausgegebenen Pauschalen für Gaststätten mit kalten Speisen zurückgreifen müssen. Dies folge aus den genannten Urteilen. Das FG hat jedoch dargelegt, dass es das von der Klägerin betriebene Bistro nicht mit derartigen Gaststätten für vergleichbar halte, was sich auch daran zeige, dass bei Zugrundelegung der von der Klägerin genannten Zahlen z.B. im Jahr 1995 nahezu der gesamte Wareneinsatz an Speisen für Eigenverbrauch und Personalverköstigung verwendet worden wäre. Dies erscheine nicht plausibel.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

a) Die Rüge der Klägerin, das FG hätte aufgrund der Länge der Bierleitung und ihrer Führung von einem erhöhten Schankverlust von 5 % ausgehen müssen und ggf. hierüber ein Sachverständigengutachten einholen müssen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 FGO), ist —abgesehen von der fehlenden Darlegung, dass es nach der Schätzungsmethode des FG überhaupt hierauf ankam— nicht entscheidungserheblich. Das FG musste aus seiner Sicht schon deshalb kein Gutachten hierüber einholen, weil nach seiner Auffassung die geänderte Schätzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) vom auch dann zutreffe, wenn einzelnen Einwendungen der Klägerin gefolgt würde. Es sei nämlich die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin nicht nur den Wareneinsatz und die Erlöse der Zapfprodukte verkürzt habe, sondern in gleicher Weise auch mit den anderen Waren verfahren sei. Berücksichtige man dies, verringerten sich Umsätze und Gewinne der Klägerin im Ergebnis auch dann nicht, wenn man ihrem Vorbringen folge.

Ob der Zapfverlust der Klägerin den durchschnittlichen Wert von 3 % überstieg, war daher vom Rechtsstandpunkt des FG aus nicht entscheidungserheblich.

b) Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Verstoß des FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend macht, weil es aufgrund ihres Vorbringens den Sachverhalt weiter hätte aufklären und insbesondere die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beteiligten —wie in ihrem Schriftsatz vom beantragt— hätte vernehmen müssen, entspricht ihr Vorbringen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Es mangelt schon an der Darstellung, welche konkrete Ermittlung oder Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 1999, 1635). Zudem trägt sie nicht vor, weshalb ihr fachkundiger Vertreter in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 132/00, BFH/NV 2002, 531, und vom IX B 70/01, BFH/NV 2002, 528).

c) Die Klägerin hat auch die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Sie hat nicht —wie erforderlich— substantiiert vorgetragen, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen sie sich nicht hat äußern können, das FG seine Entscheidung gestützt hat.

Eine unvorhergesehene Urteilsbegründung, die zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs führt, liegt nur dann vor, wenn der Gesichtspunkt, auf den das FG sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens oder des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so dass sich die Beteiligten nicht dazu geäußert haben und nach dem bisherigen Verfahren auch keine Veranlassung hatten, sich hierzu zu äußern. Dass das FG in seiner Urteilsbegründung die Besteuerungsgrundlagen alternativ geschätzt hat und hierbei ähnliche Ergebnisse erzielte, wie die geminderte Schätzung der Steuerfahndung und die Feststellungen des Strafurteils, die auch auf dem Geständnis der Klägerin beruhen, konnte für die Klägerin keine Überraschung darstellen, weil die Verpflichtung des FG zur Schätzung sich aus dem Gesetz ergibt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 der AbgabenordnungAO 1977—; , BFH/NV 2000, 537).

3. Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, insbesondere gegen die Höhe der vom FG geschätzten Besteuerungsgrundlagen sowie die hierbei angewendeten Methoden reichen für die Zulassung der Revision nicht aus (BFH-Beschlüsse vom V B 148/01, BFH/NV 2002, 682, und vom I B 98/02, BFH/NV 2003, 1191, jeweils m.w.N.).

Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAB-20243