BFH Beschluss v. - VIII B 276/02

Rüge des Übergehens von Beweisanträgen; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Gesetze: FGO § 76, § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt worden.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe durch Nichterhebung angebotener Beweise —im Streitfall: Vernehmung der Zeugin R— seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, ist nicht zulässig erhoben. Da § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte —ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge— verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der ZivilprozessordnungZPO—), setzt die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise nach ständiger BFH-Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und , BFH/NV 1997, 777, m.w.N.) u.a. den Vortrag voraus, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom I B 19-21/94, BFH/NV 1995, 441; vom X B 124/94, BFH/NV 1995, 238). Dass der Kläger das Übergehen eines Beweisantrages gerügt hätte, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom…jedoch nicht. Der Kläger hätte daher vortragen müssen, in der mündlichen Verhandlung eine Protokollierung der Rüge verlangt, und —im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen— eine Protokollberichtigung gemäß § 94 FGO i.V.m. den §§ 160 Abs. 4, 164 ZPO beantragt zu haben (vgl. , BFH/NV 2000, 582). Dazu fehlt jeglicher Vortrag.

2. Die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es mit Rechtsanwalt B, dem Prozessbevollmächtigten der Kindesmutter im Scheidungsverfahren, wegen dessen Schreiben vom…im Hinblick auf einen etwaigen Verzicht der Kindesmutter auf Kindergeld telefonisch Kontakt aufgenommen habe, ohne den Kläger darüber zu informieren, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Das hätte Ausführungen dazu erfordert, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Substantiierten Vortrag dazu enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht. Im Übrigen verkennt der Kläger insoweit, dass das Schreiben vom…für das FG nicht entscheidungserheblich war, da nach Auffassung des FG ein wirksamer Verzicht nur gegenüber der Familienkasse hätte erklärt werden können.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
VAAAB-20046