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BVerfG 30.03.2004 2 BvR 1520/01, NWB 16/2004 S. 125

Geldwäsche | verfassungsrechtliche Grenzen einer Bestrafung von Strafverteidigern wegen Geldwäsche

Das den Straftatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verfassungskonform einschränkend ausgelegt. Danach umfasst die Vorschrift die Annahme eines Honorars oder eines Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger nur dann, wenn er im Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat hat. Zu Nachforschungen über die legalen oder illegalen Einnahmequellen des Mandanten ist der Strafverteidiger nicht verpflichtet. Darauf, ob das Wissen des Strafverteidigers auf einem Geständnis seines Mandanten oder auf anderen Quellen beruht, kommt es nicht an. Damit steht zugleich fest, dass § 261 Abs. 5 StGB, der in subjektiver Hinsicht Leichtfertigkeit genügen lässt, auf die Honorarannahme durch Strafverteidiger keine Anwendung finden kann.

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