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FG Schleswig-Holstein 16.04.2003 3 K 247/01, NWB 16/2004 S. 120

Einkommensteuer | Zuordnung der Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 EStG)

Hält (oder hielt) der Stpfl. mehrere Anteile an einer KapGes und ist ein Auflösungsverlust nur zu berücksichtigen, soweit er auf einen bestimmten Anteil entfällt, so ist es für die Ermittlung des Auflösungsverlusts erforderlich, die Anschaffungskosten der Beteiligung den einzelnen Anteilen zuzuordnen. Das gilt auch für nachträgliche Anschaffungskosten. Führen Bürgschaftsaufwendungen zu nachträglichen Anschaffungskosten, weil die Bürgschaft eigenkapitalersetzend war, so sind die nachträglichen Anschaffungskosten denjenigen Anteilen zuzuordnen, die der Stpfl. in dem Zeitpunkt hielt, in dem die Bürgschaft eigenkapitalersetzend geworden ist ().

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