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FG Köln 01.09.2003 6 K 7065/700, NWB 16/2004 S. 120

Einkommensteuer | häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Steht einem Zahnarzt für seine Kerntätigkeit eine Praxis als Arbeitsplatz zur Verfügung, schließt dies im Streitfall die Abzugsfähigkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer aus. Dass der Stpfl. Arbeitsunterlagen aus Platzmangel und Gründen der Geheimhaltung zu Hause aufbewahrt und diese von der Praxis und zurück transportieren muss, erscheint nicht unzumutbar ().

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