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Neuregelungen bei der Tonnagesteuer
I. Änderungen durch das sog. Korb II-Gesetz
1. Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs
Mit der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsgesetz (sog. Korb II-Gesetz) v. (BGBl 2003 I S. 2840) eingeführten neuen Betriebsausgabenabzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 EStG soll bei der sog. Tonnagesteuer (Gewinnermittlung nach § 5a EStG) eine Lücke geschlossen werden, die Umgehungsgestaltungen ermöglichte. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 EStG sind künftig betrieblich veranlasste Aufwendungen nicht mehr abziehbar, die mit der Zuwendung von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in solchen Betrieben zusammenhängen, deren Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt wird.
Die Neuregelung, die auf den ersten Blick wie eine generelle Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs erscheint, ist allein zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Handelsschiffen und der Anwendung der Tonnagesteuer geschaffen worden. Mit ihr soll ein Nebeneinander der Besteuerung der Gewinne eines Handelsschiffs nach der Tonnagest...BStBl 1988 II S. 348BStBl 1991 II S. 713