KWG § 64t
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 64t Übergangsvorschrift zur Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 [2]
§ 29 Absatz 2 Satz 4 in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-19886