KWG § 61

Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute

1Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. 2Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

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WAAAB-19886

1Anm. d. Red.: Früherer Siebenter Abschnitt zu neuem Achten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 13. 2. 2013 (BGBl I S. 174) mit Wirkung v. 16. 2. 2013.