KWG § 54

Siebenter Abschnitt: Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften [1]

§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis [2]

(1) Wer

  1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, verboten sind,

  2. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt oder

  3. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f Satz 1 im Inland als Datenbereitstellungsdienst tätig wird, der der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl L 201 vom 27. 7. 2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.

(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.

(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl L 347 vom , S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-19886

1Anm. d. Red.: Früherer Sechster Abschnitt zu neuem Siebenten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 13. 2. 2013 (BGBl I S. 174) mit Wirkung v. 16. 2. 2013.

2Anm. d. Red.: § 54 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .