KWG § 51

Dritter Abschnitt: Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute

5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten

§ 51 Umlage und Kosten [1]

(1) 1Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. 2Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. 3Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom (BGBl I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom bis zum 30. Dezember 2000 in der am geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. 4Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. 5Für die Zeit vom bis zum gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. 6Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. 7Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. 8Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

(2) und (3) (weggefallen)

(4) 1Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3416) ist für die Zeit vom bis zum auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. 2Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum in der bis zum geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.

Fundstelle(n):
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WAAAB-19886

1Anm. d. Red.: § 51 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2773) mit Wirkung v. .