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BGH 30.03.1993 X ZR 51/92

Gerichtsverfassung; | vorschriftsmäßige Besetzung der BGH-Senate

Der X. Zivilsenat des BGH versteht § 21b Abs. 2 GVG dahin, daß der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres allgemeine Grundsätze aufstellen muß, nach denen sich mit hinreichender Bestimmtheit für die jeweilige Sache die zur Entscheidung berufene Richterbank (Spruchgruppe) ergibt. Da er meint, daß die vom Vorsitzenden des I. Zivilsenats des BGH für das Geschäftsjahr 1989 aufgestellten Mitwirkungsgrundsätze dem nicht genügen, hat er mit Beschl. v. - X ZR 51/92 den Vereinigten Großen Senaten folgende Fragen vorgelegt: (1) Ist es mit dem GVG vereinbar, wenn der Vorsitzende eines ,,überbesetzten'' Zivilsenats vor Beginn des Geschäftsjahres Mitwirkungsgrundsätze für dessen Dauer aufstellt, die aber nicht im voraus abstrakte Regeln für die Mitwirkung aller Richter an den einzelnen Verfahren enthalten? (2) Falls...

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