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EuGH 18.03.2004 Rs. C-8/02, NWB 15/2004 S. 118

Beamtenrecht | Beihilfe für Aufwendungen zu einer Heilkur im Ausland

Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird bei im Ausland durchgeführten Heilkuren die Beihilfefähigkeit nur anerkannt, wenn durch ein Gutachten nachgewiesen ist, dass die Heilkur wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht im Ausland zwingend erforderlich ist. Ein solches Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit ist nur dann zulässig, wenn es nach dem EG-Vertrag gerechtfertigt werden kann, etwa mit der Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit oder mit der Notwendigkeit, in Deutschland einen bestimmten Umfang der Versorgung und eine bestimmte medizinische Kompetenz aufrechtzuerhalten. Dafür liegen nach Auffassung des

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