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BFH 12.02.2004 IV R 70/02, NWB 15/2004 S. 112

Einkommensteuer | Statuswechsel vom Kommanditisten zum Komplementär im Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses (§ 15a Abs. 1 EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Wechsel des Kommanditisten in die Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters findet im Zeitpunkt des betreffenden Gesellschafterbeschlusses statt. (2) Wird der Beschluss vor Ende des Wj zivilrechtlich wirksam gefasst, unterliegen die dem Gesellschafter zuzurechnenden Verlustanteile dieses Wj nicht der Ausgleichsbeschränkung des § 15a EStG, auch wenn der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister erst nach Ablauf des Wj gestellt wird. (3) Der Umstand, dass eine KG eine sog. Ein-Mann-Gesellschaft ist, hat für die Frage der Wirksamkeit des Beteiligungswechsels nur insoweit Bedeutung, als geprüft werden muss, ob der alleinige Kommanditist und Gesellschafter-Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH vo...

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